Pflanzenschutzmittelliste Haselnuss 2024

In der Pflanzenschutzmittelliste Haselnuss finden Sie Informationen zu den zur Zeit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im Haselnussanbau. Sie enthält die jeweiligen Einsatzgebiete, Aufwandmengen, Anwendungsbestimmungen und Umweltauflagen sowie aktuelle Zulassungshinweise. Zusätzlich erhalten Sie eine Übersicht über die für den Haselnussanbau erteilbaren Genehmigungen im Einzelfall nach § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz.

Übersicht der kulturbezogenen, verfügbaren Präparate und deren Anwendung

Die nachfolgende Liste gibt eine Übersicht über die derzeit für den Haselnussanbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel. In der Liste enthalten sind zugelassene Pflanzenschutzmittel und genehmigte Pflanzenschutzmittel nach Art. 51 EU-VO 1107/2009 bzw. nach § 18a Pflanzenschutzgesetz (alt). Bei genehmigten Pflanzenschutzmitteln ist der Anwender für mögliche Schäden aufgrund mangelnder Wirksamkeit oder Pflanzenverträglichkeit des Mittels verantwortlich.
Moniliabefall an einer Haselnuss.

Wichtiger Hinweis
Die nachfolgende Liste ersetzt keinesfalls das aufmerksame Studium der jeweiligen Gebrauchsanleitung. Die Liste ist fortlaufenden Änderungen unterworfen und wird immer wieder aktualisiert.
Quelle dieser Liste ist das Programm zur Pflanzenschutzmittel-Auswertung und Pflanzenschutzmittel-Information (PAPI), basierend auf den Originaldaten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Für die in der nachstehenden Liste aufgeführten Anwendungen können Anträge auf Genehmigungen im Einzelfall nach § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz gestellt werden. Die Genehmigungen sind gebührenpflichtig.

Erteilbare Genehmigungen im Einzelfall im Haselnussanbau pdf 170 KB

Die Anträge auf Genehmigung im Einzelfall sind zu richten an die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Pflanzenschutz, Lange Point 10, 85354 Freising

Genehmigungen nach § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (nur für Bayern)

Parallelimportmittel:
Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen ist, darf nach Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist. Für diesen Parallelhandel ist eine Genehmigung erforderlich, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Antrag erteilt. Rechtsgrundlage ist seit dem 14. Juni 2011 Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1107/2009. Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen, die vor dem 14. Juni 2011 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Diese "Parallelimportmittel" sind in dieser Pflanzenschutzmittelliste nicht aufgeführt.

Liste der anerkannten Parallelimportmittel Externer Link

Anwendungsbestimmungen und Auflagen zur Pflanzenschutzmittelliste Haselnuss 2024

Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht

Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung vom 08.09.2021
Die Änderung ist eine Maßnahme des Aktionsprogramms Insektenschutz des Bundes. Mit der Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) wird die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel (PSM) in Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Insektenschutz eingeschränkt. Daneben wird der Einsatz von PSM, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, deutlich eingeschränkt.
Änderungen die den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Obstbau betreffen.
Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz:
Die Anwendungsverbote für bestimmte PSM in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 BNatSchG und FFH-Gebiete) werden erweitert.
In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen bestimmte Pflanzenschutzmittel nicht mehr eingesetzt werden. So sind verboten:
  • Wirkstoffe, die in Anlage 2 oder 3 der Verordnung gelistet sind (zum Beispiel Zinkphosphid und Glyphosat),
  • die Anwendung von Herbiziden generell sowie
  • die Anwendung aller Insektizide, die mit den Bienenschutzauflage B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind.
Der Obstbau ist vom Verbot des Einsatzes in FFH-Gebieten (ohne dass diese zugleich Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler sind) ausgenommen, da folgende Regelung gilt:
In FFH-Gebieten (ohne dass diese zugleich Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler sind) gelten die Verbote ebenfalls, jedoch nicht auf Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie auf Ackerflächen.
Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln in Sonderkultur Obstbau
Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz und zusätzlich Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten nicht zulässig.
Generell ist der Einsatz von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln in den zugelassenen Anwendungen bzw. Indikationen nach § 3b Abs. 2 PflSchAnwV nur zulässig, sofern nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls andere Maßnahmen – auch vorbeugende – nicht durchgeführt werden können, nicht wirksam oder nicht zumutbar sind. Die Anwendung ist in diesen Fällen auf das Mindestmaß hinsichtlich Behandlungsfläche, Aufwandmenge und Anwendungshäufigkeit zu beschränken.
Wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder durchführbar sind, wird bei der Anwendung eine Dokumentation der Notwendigkeit empfohlen. Hierzu wurde von der LfL eine Liste erstellt:

Glyphosat-Checkliste für Dauer- und Sonderkulturen pdf 137 KB

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