Pflanzenschutzmittelliste Haselnuss 2024
In der Pflanzenschutzmittelliste Haselnuss finden Sie Informationen zu den zur Zeit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im Haselnussanbau. Sie enthält die jeweiligen Einsatzgebiete, Aufwandmengen, Anwendungsbestimmungen und Umweltauflagen sowie aktuelle Zulassungshinweise. Zusätzlich erhalten Sie eine Übersicht über die für den Haselnussanbau erteilbaren Genehmigungen im Einzelfall nach § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz.
Übersicht der kulturbezogenen, verfügbaren Präparate und deren Anwendung
Wichtiger Hinweis
Die nachfolgende Liste ersetzt keinesfalls das aufmerksame Studium der jeweiligen Gebrauchsanleitung. Die Liste ist fortlaufenden Änderungen unterworfen und wird immer wieder aktualisiert.
Quelle dieser Liste ist das Programm zur Pflanzenschutzmittel-Auswertung und Pflanzenschutzmittel-Information (PAPI), basierend auf den Originaldaten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Für die in der nachstehenden Liste aufgeführten Anwendungen können Anträge auf Genehmigungen im Einzelfall nach § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz gestellt werden. Die Genehmigungen sind gebührenpflichtig.
Erteilbare Genehmigungen im Einzelfall im Haselnussanbau 170 KB
Die Anträge auf Genehmigung im Einzelfall sind zu richten an die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Pflanzenschutz, Lange Point 10, 85354 Freising
Genehmigungen nach § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (nur für Bayern)
Diese "Parallelimportmittel" sind in dieser Pflanzenschutzmittelliste nicht aufgeführt.
Anwendungsbestimmungen und Auflagen zur Pflanzenschutzmittelliste Haselnuss 2024
Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht
Die Anwendungsverbote für bestimmte PSM in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 BNatSchG und FFH-Gebiete) werden erweitert.
In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen bestimmte Pflanzenschutzmittel nicht mehr eingesetzt werden. So sind verboten:
- Wirkstoffe, die in Anlage 2 oder 3 der Verordnung gelistet sind (zum Beispiel Zinkphosphid und Glyphosat),
- die Anwendung von Herbiziden generell sowie
- die Anwendung aller Insektizide, die mit den Bienenschutzauflage B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind.
In FFH-Gebieten (ohne dass diese zugleich Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler sind) gelten die Verbote ebenfalls, jedoch nicht auf Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie auf Ackerflächen.
Generell ist der Einsatz von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln in den zugelassenen Anwendungen bzw. Indikationen nach § 3b Abs. 2 PflSchAnwV nur zulässig, sofern nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls andere Maßnahmen – auch vorbeugende – nicht durchgeführt werden können, nicht wirksam oder nicht zumutbar sind. Die Anwendung ist in diesen Fällen auf das Mindestmaß hinsichtlich Behandlungsfläche, Aufwandmenge und Anwendungshäufigkeit zu beschränken.
Wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder durchführbar sind, wird bei der Anwendung eine Dokumentation der Notwendigkeit empfohlen. Hierzu wurde von der LfL eine Liste erstellt:
Haselnussanbau: Krankheiten und Schädlinge
Der erwerbsmäßige Anbau von Haselnüssen gewinnt auch in Bayern zunehmend an Bedeutung. Zahlreiche Krankheiten und Schädlinge können der Kultur Probleme bereiten, denn Kultursorten der Haselnuss sind im Gegensatz zu Wildhaselnüssen wesentlich pflegebedürftiger. Mehr