Pflanzenschutzmittelliste Erdbeeren und Beerenobst 2024

Erdbeeren in drei Schalen

In der Pflanzenschutzmittelliste Erdbeeren und Beerenobst finden Sie Informationen zu den zur Zeit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Heidelbeeren und Holunder. Sie enthält die jeweiligen Einsatzgebiete, Aufwandmengen, Anwendungsbestimmungen und Umweltauflagen sowie aktuelle Zulassungshinweise.

Aktuelle Verlängerungen von Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden verlängert:

Aktuelle Zulassungsverlängerungen November 2024 pdf 184 KB

Beendete Zulassungen

Für Pflanzenschutzmittel deren Zulassung nach dem 14.06.2011 endete gilt die folgende Regelung für Aufbrauchfristen nach EU-Verordnung (1107/2009) und neuem Pflanzenschutzgesetz:
Es besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten und eine Aufbrauchfrist von maximal 12 zusätzlichen Monaten, d.h. insgesamt 18 Monate Aufbrauchfrist. Bei einem Widerruf der Zulassungen können andere Fristen bestehen.

Für die in der nachfolgenden Liste aufgeführten Pflanzenschutzmittel ist die Aufbrauchfrist im Jahr 2023 abgelaufen. Für diese Pflanzenschutzmittel besteht damit ein Anwendungsverbot.

PflanzenschutzmittelWirkstoffZulassungsendeAufbrauchsfrist bis
Teldor
(Alte Zulassung:
Zulassungs-Nr:
007362-00)
Fenhexamid31.12.202130.06.2023
FloramiteBifenazat 30.06.2022 31.12.2023

Für die in der nachfolgenden Liste aufgeführten Pflanzenschutzmittel ist die Zulassung abgelaufen. Sie können aber bis zum Ende der genannten Aufbrauchfrist noch eingesetzt werden:

Übersicht über Aufbrauchsfristen (Tabelle)
PflanzenschutzmittelWirkstoffZulassungsendeAufbrauchsfrist bis
Polyram WGMetiram28.05.202428.11.2024
Vitisan
(Alte Zulassungsnummer: 007593-00)
Kaliumhydrogencarbonat30.09.202330.03.2025
Vertimec Pro Abamectin31.12.202330.06.2025
Movento SC 100Spirotetramat30.04.202430.10.2025
Arinex, Glanzit Schneckenkorn, Glanzit Schneckenkorn Duplex, Glanzit Schneckenkorn High Quality, Glanzit Schneckenstopp, Schneckenkorn M6Metaldehyd31.05.202430.11.2025
ExaltSpinetoram30.06.202430.12.2025
Roundup PowerFlexGlyphosat16.11.202416.05.2026
Die Aufbrauchfrist für Vertimec Pro gilt nur für die Zulassung in Himbeeren und Brombeeren, da die Zulassungen für Erdbeeren 2022 und 2023 widerrufen wurden.

Änderung von Zulassungen

Die genauen Details zu Zulassungserweiterungen nach Art. 51 EU-VO 1107/2009 und Neuzulassungen sind unter dem Punkt: Übersicht der kulturbezogenen, verfügbaren Präparate und deren Anwendung in den Pflanzenschutzmittellisten zu finden.
  • Roundup PowerFlex (Wirkstoff: Glyphosat)
    Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Roundup PowerFlex wurde vom BVL zum 16.11.2024 widerrufen. Die Abverkaufsfrist ist bis zum 16.05.2025, für die Anwendungen gibt es eine Aufbrauchfrist bis zum 16.05 2026.
    Für Roundup PowerFlex gibt es Zulassungen für Anwendungen in Johannisbeeren, Stachelbeeren, Heidelbeeren, Holunder (Freiland) die deshalb bis zur Aufbrauchfrist 16.05.2026 einsetzbar sind.
  • Ozark (Wirkstoff: Azoxystrobin)
    Seit Oktober 2024 gibt es eine Neuzulassung von Ozark gegen Echten Mehltau bei Erdbeeren im Freiland und Gewächshaus.
  • PANTHA (Wirkstoff: Azoxystrobin)
    Seit Oktober 2024 gibt es eine Neuzulassung von PANTHA gegen Echten Mehltau bei Erdbeeren im Freiland und Gewächshaus.
  • CHORUS Next (Wirkstoff: Acequinocyl)
    Seit Oktober 2024 gibt es eine Neuzulassung von CHORUS Next gegen Botrytis cinerea bei Erdbeeren im Freiland und Gewächshaus.
  • Eradicoat Max (Wirkstoff: Maltodextrin)
    Seit Ende August 2024 gibt es Zulassungserweiterungen nach Art. 51 EU-VO 1107/2009 von Eradicoat Max für Anwendungen in Erdbeeren, Himbeerartiges Beerenobst, Johannisbeerartiges Beerenobst im Freiland gegen Blattläuse und Spinnmilben.
  • Exalt (Wirkstoff: Spirotetramat)
    Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Exalt wurde vom BVL zum 30.06.2024 widerrufen. Die Abverkaufsfrist ist bis zum 30.12.2024, für die Anwendungen gibt es eine Aufbrauchfrist bis zum 30.12 2025.
    Für Exalt gibt es Zulassungen und Zulassungserweiterungen nach Art. 51 EU-VO 1107/2009 für Anwendungen in Erdbeeren, Johannisbeeren, Heidelbeeren (Gewächshaus) die deshalb bis zur Aufbrauchfrist 30.12.2025 einsetzbar sind.
  • Polyram WG (Wirkstoff: Metiram)
    Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Polyram WG wurde vom BVL zum 28.05.2024 widerrufen. Die Abverkaufsfrist ist bis zum 28.11.2024, für die Anwendungen gibt es eine Aufbrauchfrist bis zum 28.11. 2024.
    Für Polyram WG gibt es nur eine Zulassungserweiterung nach &18 a für eine Anwendung gegen Säulenrost für rote und schwarze Johannisbeeren (Freiland), die deshalb nur noch bis zur Aufbrauchfrist 28.11.2024 einsetzbar ist.
  • Movento SC (Wirkstoff: Spirotetramat)
    Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Movento SC wurde vom BVL zum 30.04.2024 widerrufen. Die Abverkaufsfrist ist bis zum 30.10.2024, für die Anwendungen gibt es eine Aufbrauchfrist bis zum 30.10.2025.
    Für Movento SC gibt es Zulassungen und Zulassungserweiterungen nach Art. 51 EU-VO 1107/2009 für Anwendungen in: Erdbeeren (Freiland/Gewächshaus), Johannisbeeren, Stachelbeeren, Heidelbeeren und Holunder. (Freiland), die deshalb bis zur Aufbrauchfrist 30.10.2025 einsetzbar sind.
  • Malvin WG (Wirkstoff: Captan)
    Das BVL hat mit einem Bescheid vom 17.05.2024 das Ruhen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Malvin WG für die Zukunft aufgehoben, nur Chargen mit einem Herstellungsdatum ab dem 17.05.2024 entsprechen der Zulassung. Für alle Chargen, die vor dem 17.05.2024 hergestellt wurden ist somit der Handel und die Anwendung des Pflanzenschutzmittels weiterhin nicht zulässig.
    Vom BVL wurde davor mit einem Bescheid vom 22.03.2024 das Ruhen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Malvin WG angeordnet. Der Handel mit und die Anwendung des Pflanzenschutzmittels war damit bis auf Weiteres nicht zulässig. Der Grund war, dass in Malvin WG eine stoffliche Abweichung festgestellt wurde, die nicht von der Zulassung gedeckt wurde.
    Für Malvin WG gibt es Zulassungserweiterungen nach Art. 51 EU-VO 1107/2009 für Anwendungen in Erdbeeren (Freiland/Gewächshaus) Himbeeren, Brombeeren (Gewächshaus) und Heidelbeeren (Freiland). Für diese Anwendungen dürfen deshalb nur Pflanzenschutzmittel Malvin WG die ab dem 17.05.2024 hergestellt wurden verwendet werden.
  • PROBLAD (Wirkstoff: Lupinus albus L.Samen Etrakt))
    Seit August 2024 gibt es eine Neuzulassung von PROBLAD gegen Botrytis cinerea und Echten Mehltau für Erdbeeren im Freiland und Gewächshaus.
  • Veriphos (Wirkstoff: Kaliumphophonatl)
    Seit August 2024 gibt es eine Zulassungserweiterung nach Art. 51 EU-VO 1107/2009 von Veriphos, für Schwarze, Rote, Weiße, Johannisbeeren, Stachelbeeren gegen Blattfallkrankheit im Gewächshaus, und für Heidelbeeren gegen Colletotrichum im Gewächshaus.
  • Xiren TS (Wirkstoff: Metaldehyd)
    Seit Juli 2024 gibt es eine Neuzulassung von Xiren TS gegen Nacktschnecken für Erdbeeren im Freiland.
  • Axcela TS (Wirkstoff: Metaldehyd)
    Seit Juni 2024 gibt es eine Neuzulassung von Axcela TS gegen Nacktschnecken für Erdbeeren im Freiland.
  • Fulial (Wirkstoff: Azoxystrobin)
    Seit Mai 2024 gibt es eine Neuzulassung von Fulial gegen Colletotrichum und Echten Mehltau für Erdbeeren im Gewächshaus.
  • TEBU 25 (Wirkstoff: Tebuconazol)
    Seit Mai 2024 gibt es eine Zulassungserweiterung nach Art. 51 EU-VO 1107/2009 von TEBU 25 für Johannisbeerartiges Beerenobst, gegen Botrytis cinerea im Freiland, für Schwarze, Rote, Weiße, Johannisbeeren gegen Amerikanischen Mehltau, für Stachelbeeren gegen Amerikanischen Mehltau und Blattfallkrankheit.
  • Colzamid (Wirkstoff: Napropamid)
    Seit Mai 2024 gibt es eine Neuzulassung von Colzamid für Erdbeeren und Beerenobst im Freiland: gegen einjährige einkeimblättrige Unkräuter und einjährige zweikeimblättrige Unkräuter.
  • Clayton Relic (Wirkstoff: Spinosad)
    Seit April 2024 gibt es eine Neuzulassung von Clayton Relic gegen Kalifornischen Blütenthrips für Erdbeeren im Gewächshaus.
  • Sedim 120 (Wirkstoff: Clethodim)
    Seit April 2024 gibt es eine Neuzulassung von Sedim 120 für Erdbeeren im Freiland: gegen einjährige einkeimblättrige Unkräuter und Quecken.
  • ROMEO (Wirkstoff: Cerevisane)
    Seit März 2024 gibt es eine Zulassungserweiterung nach Art. 51 EU-VO 1107/2009 von ROMEO in Erdbeeren, gegen Botrytis cinerea im Freiland, nur zur Befallsminderung.
    Bisher gab es nur eine Zulassung von ROMEO in Erdbeeren gegen Botrytis cinerea im Gewächshaus.
  • Finalsan (Wirkstoff: Pelargonsäure)
    Seit März 2024 gibt es eine Zulassungserweiterung nach Art. 51 EU-VO 1107/2009 von Finalsan in Erdbeeren, gegen zweikeimblättrige und einkeimblättrige Unkräuter im Freiland. Die Anwendungstechnik ist aber nur über spritzen mit Einzelpflanzen-behandlung mit optischer Unkrauterkennung mit dem speziellen Gerät (Kilter AX-1) genehmigt.
  • Floramite 240 SC (Wirkstoff: Bifenazat)
    Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Floramite 240 SC wurde für folgende Anwendungen vom BVL zum 30.06.2022 widerrufen. Für diese Anwendungen gab es eine Aufbrauchfrist bis zum 31. Dezember 2023, seit 01.01.2024 sind diese Anwendungen deshalb nicht mehr zugelassen:
    Erdbeeren: Spinnmilben Freiland, Gewächshaus.
    Himbeere, Brombeere: Spinnmilben, Gallmilben, Gewächshaus.
    Schwarze, Rote, Weiße Johannisbeeren: Spinnmilben, Gewächshaus.
    Stachelbeere, Heidelbeere: Spinnmilben, Gewächshaus
  • Vertimec Pro (Wirkstoff: Abamectin) Zulassungsende: 31.12.2023, Aufbrauchfrist: 30.06.2025.
    Die Aufbrauchfrist gilt nur für die Anwendung gegen Spinnmilben, Gallmilben bei Himbeeren,Brombeeren im Gewächshaus.
    Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Vertimec Pro wurde für folgende Anwendungen vom BVL zum 20.12.2022 widerrufen: Erdbeeren: Spritzanwendungen gegen Spinnmilben, Erdbeermilben, Thripse im Gewächshaus. Diese Anwendungen sind seit diesem Termin nicht mehr zulässig.
    Die Zulassung bei Erdbeeren: Tauchbehandlung der Frigopflanzen vor dem Pflanzen im Freiland wurde zum 30.03.2023 ebenfalls widerrufen und ist deshalb auch nicht mehr zulässig.
  • VitiSan (Wirkstoff: Kaliumhydrogencarbonat) Zulassungsnummer: 07593-00. Die alte Zulassung von Vitisan endete am 30.09.2023, die Abverkaufsfrist ist der 30.03.2024 und die Aufbrauchfrist ist bis zum 30.03.2025.
    Seit Mai 2023 gibt es eine neue Zulassung von VitiSan (Wirkstoff: Kaliumhydrogencarbonat) Zulassungsnummer: 027593-00, in Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Heidelbeeren zur Anwendung gegen Botrytis cinerea und Echten Mehltaupilzen im Freiland, nur zur Befallsminderung.
    Seit September 2023 gibt es eine Zulassungserweiterung nach Art. 51 EU-VO 1107/2009 von VitiSan in Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Johannisbeerartigem Beerenost gegen Botrytis cinerea im Freiland, nur zur Befallsminderung.
    Die Anwendung von VitiSan (Wirkstoff: Kaliumhydrogencarbonat) gegen Botrytis cinerea im Gewächshaus für Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren ist nur noch für die alte Zulassung von Vitisan (ZulassungsNr: 007593-00 ) während der Aufbrauchfrist bis zum 30.03.2025 möglich, da es zur Zeit für die Anwendung im Gewächshaus noch keine neue Zulassungserweiterung nach Art. 51 EU-VO 1107/2009 gibt.

Hinweis zum Bienenschutz

Die Pflanzenschutzmittel Mospilan SG und SIVANTO prime wurden mit der Auflage NB6612 zugelassen. Dies bedeutet, dass das Mittel in Mischung mit Fungiziden aus der Wirkstoffgruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer als bienengefährlich eingestuft wird (B1) und damit nicht auf blühende Pflanzen und Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, ausgebracht werden darf. Zu den Ergosterol-Biosynthese-Hemmern gehören z. B. die Fungizide aus der Wirkstoffgruppe der Azole wie Score (Difenoconazol), Folicur (Tebuconazol), Topas (Penconazol), Systhane 20 EW (Myclobutanil) u. a.

Die Pflanzenschutzmittel Mavrik Vita, Karate Zeon und Kaiso Sorbie haben die Auflage NB6623 erhalten. Diese Mittel dürfen damit in Mischung mit Fungiziden aus der Wirkstoffgruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer auf blühende Pflanzen und Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23:00 Uhr ausgebracht werden (B2).

Bei der Einzelanwendung sind die Mittel Mospilan SG, SIVANTO prime, Mavrik Vita, Karate Zeon und Kaiso Sorbie weiterhin als nicht bienengefährlich (B4) eingestuft.

Aktuelles aus dem Pflanzenschutzrecht

Anwendungsbestimmungen im Gesundheitsschutz
Das BVL erlässt seit 1. Mai 2018 bestimmte Risikominderungsmaßnahmen im Bereich Gesundheitsschutz von Anwendern, Arbeitern und unbeteiligten Dritten (Anwohner, Umstehende und Verbraucher) als Anwendungsbestimmungen. Auflagen aus dem bestehenden Katalog erhalten durch die Ausweisung als Anwendungsbestimmungen lediglich eine stärkere Gewichtung, denn deren Nicht-Einhaltung ist bußgeldbewehrt.
Betroffen sind Kennzeichnungsauflagen, die konkret darauf abzielen, die Exposition zu reduzieren, um damit ein vertretbares Risiko für die genannten Gruppen zu erreichen.

Weitere Informationen unter "Rechtliche Vorschriften: Bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen zum Anwenderschutz"

Vorschriften zum Gesundheitsschutz können im Rahmen der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder einer Zulassungsverlängerung als Anwendungsbestimmungen festgelegt werden.

Dies betrifft u.a. Auflagen zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, mit der Spritzbrühe und Nachfolgearbeiten, z. B. Auflage:
SS110-1: Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS2202 :Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SF275-EEBE: Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
SF275-EEOS: Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.

Bei Folgenden Pflanzenschutzmitteln im Bereich Beerenobst und Erdbeeren sind bereits Zulassungen mit Anwendungsbestimmungen zum Gesundheitsschutz erfolgt (Stand März 2024):

AGIL-S, Azofin Plus,AQ10WG, Basamid Granulat, Beloukha, Beltanol, Benevia, Bigalo, Cobalt, Dagonis , DiPelDF, Devrinol FL, Eradicoat, Eradicoat Max, Exalt, Flipper, Floramite SC, Flowbrix, Focus Ultra, Hexythiazox, Kanemite, Kenja, Kiron, LALGUARD M52GR, LSAZOXY, Limocide, Luna Sensation, Metarex Inov, Milbeknock, Milbeknock Top, Mimic, Movento SC100, Nealta, NeemAzal T/S, NEU1153IEC, Neudosan Neu, Nimrod EC, Ordoval, Phantom, Pirim, Plenum 50 WG, Promanal Neu, Quickdown, Romeo, Raptol HP ,Roubaix, Roundup Power Flex, Schneckenkorn ( ARINEX; Glanzit, Mollustop, MetaPads), Score, Spectrum, Screen, Serenade ASO, Serifel, Sivanto prime, Sluxx HP, Spruzit Neu, Spruzit Schädlingsfrei, Stomp Aqua, Taegro, Talius, Talendo, Target SC, Teldor, Teppeki, Thiopron, Venzar 500SC, VoroxF, VERIMARK, Veriphos,VitiSan, Zetrola, Zeus
Die genauen Details sind dann in der nachfolgenden Pflanzenschutzmittelliste zu finden.

Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung vom 08.09.2021
Die Änderung ist eine Maßnahme des Aktionsprogramms Insektenschutz des Bundes. Mit der Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) wird die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel (PSM) in Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Insektenschutz eingeschränkt. Daneben wird der Einsatz von PSM, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten deutlich eingeschränkt.
Änderungen die den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Obstbau betreffen.
Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz:
Die Anwendungsverbote für bestimmte PSM in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 BNatSchG und FFH-Gebiete) werden erweitert.
In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen bestimmte Pflanzenschutzmittel nicht mehr eingesetzt werden. So sind verboten:
  • Wirkstoffe, die in Anlage 2 oder 3 der Verordnung gelistet sind (z. B. Zinkphosphid und Glyphosat),
  • die Anwendung von Herbiziden generell sowie
  • die Anwendung aller Insektizide, die mit den Bienenschutzauflage B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind.
Der Obstbau ist vom Verbot des Einsatzes in FFH-Gebieten (ohne dass diese zugleich Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler sind) ausgenommen,da folgende Regelung gilt:
In FFH-Gebieten (ohne dass diese zugleich Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler sind) gelten die Verbote ebenfalls, jedoch nicht auf Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie auf Ackerflächen.
Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln in Sonderkultur Obstbau:
Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz und zusätzlich Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten nicht zulässig.
Generell ist der Einsatz von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln in den zugelassenen Anwendungen bzw. Indikationen nach § 3b Abs. 2 PflSchAnwV nur zulässig, sofern nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls andere Maßnahmen – auch vorbeugende – nicht durchgeführt werden können, nicht wirksam oder nicht zumutbar sind. Die Anwendung ist in diesen Fällen auf das Mindestmaß hinsichtlich Behandlungsfläche, Aufwandmenge und Anwendungshäufigkeit zu beschränken.
Wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder durchführbar sind wird bei der Anwendung eine Dokumentation der Notwendigkeit empfohlen. Hierzu wurde von der LfL eine Liste erstellt:

Glyphosat Check-Liste zur Dokumentation der Anwendung nach den Vorgaben der Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung pdf 137 KB

Neuzulassungen

Die nachfolgende Liste soll einen Überblick über neu zugelassene Pflanzenschutzmittel bzw. neue Genehmigungen nach Art. 51 EU-VO 1107/2009 seit dem Frühjahr 2023 geben.
Die genauen Details sind dann in der nachfolgenden Pflanzenschutzmittelliste zu finden.

Erdbeeren

  • Teldor (Wirkstoff: Fenhexamid) (Zulassungs-Nr: 00B035-00) zugelassen bis 31.12.2031, gegen Botrytis cinerea im Freiland und Gewächshaus, Aufwandmenge 1,5 kg/ha, max. 4 Anw. pro Kultur und Jahr, Wartezeit: 1 Tag, B4.
  • TAEGRO (Wirkstoff: Bacillus amyloliquefaciens) zugelassen bis 01.06.2033, gegen Botrytis cinerea im Freiland , Aufwandmenge 0,37 kg/ha, max. 10 Anw. pro Kultur und Jahr, Wartezeit: 1 Tag, B4.
  • VitiSan (Wirkstoff: Kaliumhydrogencarbonat) zugelassen bis 31.10.2037, gegen Botrytis cinerea und Echten Mehltaupilzen im Freiland, nur zur Befallsminderung, Aufwandmenge Botrytis cinerea: 5 kg/ha, max. 4 Anwendungen, Echte Mehltaupilze 5 kg/ha, max. 6 Anwendungen, pro Kultur und Jahr max. 6 Anwendungen, Wartezeit: jeweils 1 Tag, B4.
  • Limocide (Wirkstoff. Orangenöl) zugelassen bis 31.05.2025, gegen Echten Mehltau und Thripse (spp.Zwiebelthripse) im Gewächshaus, Aufwandmenge: Echter Mehltau: 3,0 l/ha, Aufwandmenge Thripse 4,0 l/ha, max. 6 Anw. pro Kultur und Jahr, Wartezeit: jeweils 1 Tag, B4
  • VitiSan (Wirkstoff: Kaliumhydrogencarbonat) zugelassen bis 31.10.2037, gegen Botrytis cinerea im Freiland, nur zur Befallsminderung, Aufwandmenge 5 kg/ha, max. 6 Anwendungen, pro Kultur und Jahr max. 6 Anwendungen, Wartezeit: jeweils 1 Tag, B4, Genehmigung nach Art.51.

Himbeeren/Brombeeren

  • Teldor (Wirkstoff: Fenhexamid) (Zulassungs-Nr: 00B035-00) gegen Botrytis cinerea im Freiland und Gewächshaus, Aufwandmenge 1,5 kg/ha, max. 4 Anw. pro Kultur und Jahr, Wartezeit: Freiland 1Tag, Gewächshaus 7 Tage, B4.
  • Beloukha (Wirkstoff: Pelargonsäure) gegen Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, Einjährige einkeimblättrige Unkräuter und Abtötung von Ruten während der Vegetationsperiode im Freiland, Beerenobst (ausg. Erdbeeren), Aufwandmenge: 16 l/ha, max. 2 Anwendungen pro Kultur und Jahr, Wartezeit: F, B4.
  • VitiSan (Wirkstoff: Kaliumhydrogencarbonat) zugelassen bis 31.10.2037, gegen Botrytis cinerea und Echten Mehltaupilzen im Freiland, nur zur Befallsminderung, Aufwandmenge Botrytis cinerea: 5 kg/ha, max. 4 Anwendungen, Echte Mehltaupilze 5 kg/ha, max. 6 Anwendungen, pro Kultur und Jahr max. 6 Anwendungen, Wartezeit: jeweils 1 Tag, B4.
  • VitiSan (Wirkstoff: Kaliumhydrogencarbonat) zugelassen bis 31.10.2037, gegen Botrytis cinerea im Freiland, nur zur Befallsminderung, Aufwandmenge 5 kg/ha, max. 6 Anwendungen, pro Kultur und Jahr max. 6 Anwendungen, Wartezeit: jeweils 1 Tag, B4,Genehmigung nach Art.51.

Johannisbeeren und Stachelbeeren

  • Teldor (Wirkstoff: Fenhexamid) (Zulassungs-Nr: 00B035-00) gegen Botrytis cinerea im Freiland, Zulassung nur für schwarze, rote und weiße Johannisbeeren, Aufwandmenge 1,5 kg/ha, max. 4 Anw. pro Kultur und Jahr, Wartezeit: 7 Tage, B4.
  • Beloukha (Wirkstoff: Pelargonsäure) gegen Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, Einjährige einkeimblättrige Unkräuter und Abtötung von Ruten während der Vegetationsperiode im Freiland, Beerenobst (ausg. Erdbeeren), Aufwandmenge: 16 l/ha, max. 2 Anwendungen pro Kultur und Jahr, Wartezeit: F, B4.
  • VitiSan (Wirkstoff: Kaliumhydrogencarbonat) zugelassen bis 31.10.2037, gegen Botrytis cinerea und Echten Mehltaupilzen im Freiland, nur zur Befallsminderung, Aufwandmenge Botrytis cinerea: 5 kg/ha, max. 4 Anwendungen, Echte Mehltaupilze 5 kg/ha, max. 6 Anwendungen, pro Kultur und Jahr max. 6 Anwendungen, Wartezeit: jeweils 1 Tag, B4.
  • VitiSan (Wirkstoff: Kaliumhydrogencarbonat) zugelassen bis 31.10.2037, gegen Botrytis cinerea im Freiland, nur zur Befallsminderung, Aufwandmenge 5 kg/ha, max. 6 Anwendungen, pro Kultur und Jahr max. 6 Anwendungen, Wartezeit: jeweils 1 Tag, B4, Genehmigung nach Art.51.

Heidelbeeren

  • Teldor (Wirkstoff: Fenhexamid) (Zulassungs-Nr: 00B035-00) gegen Botrytis cinerea im Freiland, Aufwandmenge 1,5 kg/ha, max. 4 Anw. pro Kultur und Jahr, Wartezeit: 7 Tage, B4.
  • Beloukha (Wirkstoff: Pelargonsäure) gegen Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, Einjährige einkeimblättrige Unkräuter und Abtötung von Ruten während der Vegetationsperiode im Freiland, Beerenobst (ausg. Erdbeeren), Aufwandmenge: 16 l/ha, max. 2 Anwendungen pro Kultur und Jahr, Wartezeit: F, B4.
  • VitiSan (Wirkstoff: Kaliumhydrogencarbonat) zugelassen bis 31.10.2037, gegen Botrytis cinerea im Freiland, nur zur Befallsminderung, Aufwandmenge: 5 kg/ha, max. 4 Anwendungen, , pro Kultur und Jahr max. 6 Anwendungen, Wartezeit: jeweils 1 Tag, B4.
  • VitiSan (Wirkstoff: Kaliumhydrogencarbonat) zugelassen bis 31.10.2037, gegen Botrytis cinerea im Freiland, nur zur Befallsminderung, Aufwandmenge 5 kg/ha, max. 6 Anwendungen, pro Kultur und Jahr max. 6 Anwendungen, Wartezeit: jeweils 1 Tag, B4,Genehmigung nach Art.51.

Holunder

  • Beloukha (Wirkstoff: Pelargonsäure) gegen Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter, Einjährige einkeimblättrige Unkräuter und Abtötung von Ruten während der Vegetationsperiode im Freiland, Beerenobst (ausg. Erdbeeren), Aufwandmenge: 16 l/ha, max. 2 Anwendungen pro Kultur und Jahr, Wartezeit: F, B4.
  • VitiSan (Wirkstoff: Kaliumhydrogencarbonat) zugelassen bis 31.10.2037, gegen Botrytis cinerea im Freiland, nur zur Befallsminderung, Aufwandmenge 5 kg/ha, max. 6 Anwendungen, pro Kultur und Jahr max. 6 Anwendungen, Wartezeit: jeweils 1 Tag, B4, Genehmigung nach Art.51

Übersicht der kulturbezogenen, verfügbaren Präparate und deren Anwendung

Folgende Pflanzenschutzmittel sind 2024 in Erdbeeren und Beerenobst nach Art. 53 (Notfallsituationen im Pflanzenschutz) der EU Verordnung 1107/2009 befristet zugelassen.

Notfallzulassungen nach Art.53 EU-Verordnung in Erdbeeren und Beerenobst pdf 138 KB

Wichtiger Hinweis
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Anwendung erfolgt auf eigenes Risiko. Haftung für Schäden wird nicht übernommen.
Die nachfolgende Liste ersetzt keinesfalls das aufmerksame Studium der jeweiligen Gebrauchsanleitung.
In der Liste enthalten sind:

  • zugelassene Pflanzenschutzmittel
  • genehmigte Pflanzenschutzmittel nach Art. 51 EU-VO 1107/2009 bzw. nach § 18a Pflanzenschutzgesetz (alt). Hierbei ist der Anwender für mögliche Schäden aufgrund mangelnder Wirksamkeit oder Pflanzenverträglichkeit des Mittels verantwortlich
  • Pflanzenschutzmittel deren Zulassung abgelaufen ist, deren Restbestände aber noch aufgebraucht werden dürfen. (Diese Pflanzenschutzmittel sind in der Liste in kursiver Schrift gesetzt)

Die Liste ist fortlaufenden Änderungen unterworfen und wird immer wieder aktualisiert.
Quelle dieser Liste ist das Programm zur Pflanzenschutzmittel-Auswertung und Pflanzenschutzmittel-Information (PAPI), basierend auf den Originaldaten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Parallelimporte

Der Binnenmarkt der EU ermöglicht es, dass Pflanzenschutzmittel im Rahmen des freien Warenverkehrs zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten der EU gehandelt werden. Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen sind und in ihrer Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel) übereinstimmen, benötigen keine Zulassung in Deutschland, um hier in Verkehr gebracht oder angewendet zu werden. Sie müssen aber gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über eine Genehmigung für den Parallelhandel (bis zum 13. Juni 2011 als Verkehrsfähigkeitsbescheinigung bezeichnet) verfügen. Das BVL erstellt eine Liste der gültigen Genehmigungen (bzw. Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen) für den Parallelhandel. Alle in der Liste genannten Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich von jedermann angewendet werden.

Liste Genehmigungen für den Parallelhandel Externer Link

Anwendungsbestimmungen und Auflagen zur Pflanzenschutzmittelliste Erdbeeren und Beerenobst 2024

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LfL-Merkblatt
Erdbeeren: Krankheiten und Schädlinge

Eine erfolgreiche Erdbeerkultur kann durch eine Vielzahl von Krankheiten und Schädlingen gefährdet werden. Voraussetzung für das Gelingen einer Erdbeerkultur sind richtige Standortwahl, zeitgerechte Bodenbearbeitung und ausreichende Nährstoff-, Wasser- und Humusversorgung sowie gesundes Pflanzgut. Mehr