Umsetzung des Nationalen Aktionsplans (NAP) zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
NAP: Pflanzenschutz auf Nichtkulturland
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die weder landwirtschaftlich, noch gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden (Nichtkulturland), ist in Deutschland grundsätzlich verboten und nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig. Beispiele für Nichtkulturland sind u. a. Bahntrassen oder Wege und Plätze im kommunalen Bereich – unabhängig davon ob es sich um private oder öffentliche Flächen handelt.
In einigen Bereichen gibt es bereits alternative Methoden zur Unkrautbekämpfung, die jedoch eine breitere Anwendung finden müssen.
Freiflächenpflege im kommunalen Bereich: Unkrautmanagement auf Wegen und Plätzen
Foto: Jakob Maier
Im Laufe der Zeit siedeln sich auch auf gepflasterten oder befestigten Flächen verschiedene Pflanzenarten an. Häufig sind dies Löwenzahn und Einjährige Rispe, aber auch Wegerich und kriechende Knötericharten. Auf beschatteten Flächen treten Moose auf. Für die Pflege der kommunalen Flächen sind Pflegekonzepte notwendig: zu berücksichtigen sind dabei die Funktion und der Zustand der Flächen sowie gesetzliche Vorgaben. Mehr
Freiflächenpflege im kommunalen Bereich (LfL-Information zum Bestellen)
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Gehwegen und Garageneinfahrten ist verboten
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Unkrautbekämpfung ist auf befestigten Freilandflächen – unabhängig davon, ob diese privat oder öffentlich sind – verboten. Das Verbot gilt unter anderem für Gehwege, auch auf Friedhofen, Garagenzufahrten, Hofflächen. Mehr
Unkrautbekämpfung mit Essig und Salz – nicht erlaubt
Der Einsatz von Essig, Salz oder Gemischen daraus als Herbizid, egal in welchem Einsatzbereich, ist nicht erlaubt. Mehr
Übersicht: Umsetzung NAP an der LfL