Informationen zum Milchquotenhandel

Grundsätzliches

Milchquoten konnten nur innerhalb festgelegter Übertragungsgebiete gehandelt werden. Bis zum Übertragungstermin 01.04.2007 war jeder Regierungsbezirk in Bayern noch ein eigenes Übertragungsgebiet, d.h., Quoten, die in einem bestimmten Regierungsbezirk angeboten wurden, konnten nur von Nachfragern aus demselben Regierungsbezirk erworben werden. Weil die Angebots- und Nachfragesituation in jedem Regierungsbezirk anders war, entwickelten sich auch sehr unterschiedliche Quotenpreise, was zu immer mehr Unruhe und schließlich zum 01.07.2007 zur Zusammenlegung der Übertragungsgebiete führte.

So war die Antragstellung geregelt

Quotenanbieter reichten mit einem vorgegebenen Antragsformular ihr Abgabeangebot ein, in welchem sie die zum Verkauf stehende Menge und ihre Mindestpreisforderungen eintrugen. Zur Bestätigung, dass es sich auch wirklich um Eigenquote handelt, mussten sie dem Antrag den sogenannten Nachweis der Landesstelle (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Frosten) beifügen. Weil Quoten, die im aktuellen Michwirtschaftsjahr bereits beliefert waren, nicht übertragen werden konnten (ansonsten hätte ja eine Doppelbelieferung stattgefunden) war auch noch ein sogenannter Molkereinachweis erforderlich.
Nachfrager mussten in ihrem Antragformular die begehrte Menge und den Höchstpreis, den sie zahlen bereit waren eintragen. Um einen termingerechten Zahlungseingang der erfolgreichen Nachfrager sicherzustellen, mussten Nachfrager ihrem Gebot noch eine Bankbürgschaft beifügen.

Termine

Jährlich gab es drei Übertagungsstellentermine, zu denen gehandelt wurde: der 1. April, der 1. Juli und der 2. November. Die Anträge mussten ein Monat vorher bei der Übertragungsstelle sein.

Das waren die Aufgaben der Übertragungs- und der Berechnungsstelle

Die auf Landesebene angesiedelten Übertragungsstellen hatten die Aufgabe,

  • für die Anbieter und Nachfrager die erforderlichen Formblätter zu erstellen und bereitzuhalten
  • die eingehenden Abgabeangebote und Nachfragegebote zu prüfen und diese in einem speziellen Software-Programm zu erfassen
  • die spezifischen Ergebnisse für die Übertragungsstelle zu berechnen
  • für jeden Antragsteller einen entsprechenden Bescheid zu erstellen
  • bei den erfolgreichen Nachfragern die Quotenkosten zu vereinnahmen und die Auszahlungen an die einzelnen erfolgreichen Anbieter vorzunehmen
  • von allen Börsenteilnehmern Gebühren zu erheben
  • den zuständigen Molkereien deren erfolgreiche Übertragungsfälle mitzuteilen
  • die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über ihre erfolgreichen Anbieter und Nachfrager zu informieren
  • die Ergebnisse wie in der Milchquoten-Verordnung (MilchQuotV) beschrieben bekannt zu machen und diese Ergebnisse nach dem Bedarf der Landwirtschaftsverwaltung auszuwerten und aufzubereiten.
Weil ab dem 01.07.2007 die bis dahin 21 Übertragungsgebiete zu den zwei Übertragungsgebieten Deutschland West und Deutschland Ost zusammengelegt wurden, mussten jeweils Berechnungsstellen eingerichtet werden. Die Milchquotenübertragungsstelle Bayern wurde in diesem Zusammenhang gleichzeitig Berechnungsstelle für Deutschland West. Die Antragsdaten sämtlicher bei den westdeutschen Übertragungsstellen eingereichten Abgabeangebote und Nachfragegebote flossen bei der MÜSB in elektronischer Form zusammen. Hier wurden dann der gemeinsame Gleichgewichtspreis, die sonstigen Börsenergebnisse sowie der zwischen den Übertragungsstellen der Länder erforderliche Zahlungsausgleich berechnet.

So wurde der Gleichgewichtspreis berechnet

Auf folgender Seite wird die Berechnung des Gleichgewichtspreises (PPP) erläutert.

Beispiel für die Ermittlung des Gleichgewichtspreises (GGP)

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage war zunächst die Zusatzabgabenverordnung (ZAV), welche dann abgelöst wurde von der Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) und schließlich von der Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV) vom 04.März 2008, letztmalig ergänzt um die dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 08.03.2011.

Nichtamtliche Fassung der MilchQuotV pdf 274 KB

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