Kennzeichnung geschützter Produkte gemäß VO (EU) 2024/1143

In Bayern genießen 37 landwirtschaftliche Erzeugnisse und 17 Spirituosen den Schutz als "geschützte Ursprungsbezeichnung", "geschützte geografische Angabe", "geografische Angabe" oder als "garantiert traditionelle Spezialität".

Wird unter der geschützten Bezeichnung vermarktet, sieht die Verordnung (EU) 2024/1143 im Sinne der schnellen und leichten Erkennbarkeit für Verbraucher vor, in der Etikettierung von Agrarerzeugnissen das für die geschützte Angabe vorgesehene Unionszeichen zu verwenden, bei Spirituosen ist die Darstellung freiwillig.

Kennzeichnungsregeln auf einen Blick - Agrarerzeugnisse einschließlich Lebensmittel

  • Der "eingetragene Name" und das zugehörige Unionszeichen müssen im selben Sichtfeld abgebildet werden. Es gelten die nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gültigen Kennzeichnungsvorschriften für verpflichtende Angaben, die an gut sichtbarer Stelle, deutlich, gut lesbar und dauerhaft angebracht werden müssen.
  • Bei Verwendung einer geografischen Angabe (nicht für g.t.S.) muss der Name des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld der geografischen Angabe erscheinen (gültig ab 14.05.2026). Diese Angabe kann auch abseits der Darstellung des Unionszeichens bei Wiederholung des eingetragenen Namens an weniger prominenter Stelle der Auslobung (z.B. Rückenetikett) erfolgen. Die alleinige Angabe des Herstellernamens (ohne Anschrift) ist ausreichend und ersetzt (falls abweichend) damit aber nicht die Kennzeichnungsvorgaben für den Inverkehrbringer nach LMIV.
  • Zusätzlich können die Angaben "geschützte Ursprungsbezeichnung", "geschützte geografische Angabe" sowie "garantiert traditionelle Spezialität" oder deren Abkürzungen (g.U./g.g.A./g.t.S.) verwendet werden.
  • Etikettierungsvorgaben der jeweiligen Spezifikation sind ergänzend zu beachten.
  • Hinweis: Sonstige lebensmittelrechtliche Vorgaben zur Etikettierung bleiben unberührt.

Kennzeichnungsregelungen auf einen Blick – Spirituosen

  • Wird eine Spirituose unter einer geschützten Bezeichnung vermarktet, muss sie die jeweiligen Anforderungen der Produktspezifikation erfüllen.
  • Bei der Kennzeichnung kann die Textangabe „geografische Angabe“ erscheinen, eine Abkürzung für „geografische Angabe ist in der Verordnung (EU) 2024/1143 nicht vorgesehen.
  • Es besteht die freiwillige Möglichkeit, das Unionszeichen für geschützte geografische Angaben zu nutzen. Bei Verwendung des Unionszeichens gelten die allgemeinen Regeln zu seiner Darstellung (bspw. Größe, Farbgebung, etc.).
  • Eine Verpflichtung zur Angabe des Erzeugers im Sichtfeld des eingetragenen Namens besteht bei Spirituosen nicht (im Gegensatz zu den Agrarerzeugnissen).
  • Sogenannte Anspielungen auf geschützte Bezeichnungen (z.B. Fränkische Zwetschgen als Anspielung auf "Fränkisches Zwetschgenwasser") dürfen nur zusätzlich zur geschützten Bezeichnung verwendet werden.
  • Bei Nennung von Orten innerhalb eines geschützten Gebietes müssen die Rohstoffe aus dem genannten Ort stammen und die Spirituosen den Alkoholgehalt der eingetragenen Spirituosen aufweisen.
  • Die geschützten Bezeichnungen können ggf. um Qualitäts- und Altersangaben ergänzt werden.
  • Ggf. gelten spezifische Kennzeichnungsvorgaben aus der Produktspezifikation.
  • Etikettierungsvorgaben der jeweiligen Spezifikation sind ergänzend zu beachten.
  • Hinweis: Sonstige lebensmittelrechtliche Vorgaben zur Etikettierung bleiben unberührt.

Darstellung Unionszeichen

Druckvorlagen der Unionszeichen in verschiedenen Dateiformaten finden Sie im Internetauftritt der EU-Kommission unter
"Logos herunterladen“

Vorlage: Logos – Europäische Kommission Externer Link

Eine Zusammenfassung zu Kennzeichnungsregelungen (in englischer Sprache) finden Sie im folgenden Dokument der EU-Kommission unter:

Kennzeichnungsregelungen (in englischer Sprache) Externer Link