Fachinformation zur Herstellung von "Obazda/Obatzter" g.g.A. in der Gastronomie

Portion Obazda mit Zwiebeln auf Teller angerichtet

Seit Juni 2015 ist der Name "Obazda"/"Obatzter" als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützt.

Der Name darf nur dann verwendet werden, wenn: das Produkt die Anforderungen der Produktspezifikation erfüllt und sich der Hersteller des Produkts dem Kontrollsystem unterstellt.

Die Produktspezifikation für "Obazda"/"Obatzter" g.g.A. enthält unter anderem Vorgaben zur Herstellung in Bayern, zur Zusammensetzung sowie zu den Zutaten und kann im Internet kostenlos abgerufen werden:

Im DPMA-Register veröffentlichte Spezifikation (Fassung vom 24.10.2014) Externer Link

Herstellung nach Spezifikation (Rahmenrezeptur)

Die Produktspezifikation gilt als Rahmenrezeptur und lässt Spielraum für eigene Rezepte. Wichtig ist, dass nur die vorgegebenen Muss-Zutaten und ergänzend ggf. die Kann-Zutaten verwendet werden, um den typischen Geschmack der Spezialität "Obazda"/"Obatzter" zu gewährleisten. Für einige Zutaten ist ein Mindestanteil festgelegt: So müssen im Endprodukt müssen mind. 40 Prozent Camembert/Brie enthalten sein und insgesamt mind. 50 Prozent Käse, also Camembert/Brie und weitere Käse (Romadur, Limburger, Frischkäse) zusammen. Zwiebeln und Bier dürfen insgesamt nur max. 15 Prozent im Endprodukt ausmachen.

"Obazda"/"Obatzter" hat eine hellorange Farbe und erkennbare Stücke von Käse, riecht würzig-aromatisch und schmeckt leicht pikant. Der Käse muss bis zur gewünschten Stückigkeit zerkleinert werden und wird anschließend mit den übrigen Zutaten zu einer gleichmäßigen und streichfähigen Masse vermischt.

Wichtiger Hinweis:
Die gesamte Herstellung von "Obazda"/"Obatzter" g.g.A. muss in Bayern erfolgen (Die Zutaten müssen nicht aus Bayern stammen).

Auslobung in der Speisekarte

EU-Logo mit Hinweis auf die g.g.A. "Obazda"
Bei Verwendung des geschützten Namens Obazda, ist in der Speisekarte das EU-Logo für geschützte geografische Angaben zu ergänzen. Für den Gast muss klar erkennbar sein, welches Produkt auf der Speisekarte den EU-Schutz genießt. Die LfL empfiehlt daher, Unionszeichen und eingetragenen Namen des Erzeugnisses erkennbar zusammenhängend (im selben Sichtfeld) darzustellen.

Download EU-Logo Externer Link

Anmeldung zur Kontrolle

Die Anmeldung zur Kontrolle erfolgt durch Abschluss eines Kontrollvertrages mit einer zugelassenen Kontrollstelle.

Kontrollstellenverzeichnis für Bayern

Dies kann jeder Betrieb direkt mit einer von ihm ausgewählten Kontrollstelle vereinbaren. Die Einhaltung der Rahmenrezeptur wird vor Ort einmal jährlich überprüft.
Daneben besteht die Möglichkeit, sich dem vereinfachten Kontrollsystem über einen Bündeler anzuschließen, der stellvertretend für seinen Teilnehmerkreis den Vertrag abschließt und die Kontrolle organisiert. Derzeit (Stand September 2017) steht hierfür der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e. V. zur Verfügung. Die Einhaltung der Rahmenrezeptur wird bei dieser Lösung stichprobenartig bei den Teilnehmern anhand einer Einteilung in Größenklassen vor Ort überprüft. Hierfür werden insbesondere Angaben zu folgenden Bereichen benötigt: Adressdaten/ Ansprechpartner, Selbsteinschätzung der Herstellmenge (kg pro Jahr).

Ihr Ansprechpartner bei Fragen
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte
Menzinger Straße 54
80638 München
Tel.: 08161 8640-1337
Fax: 08161 8640-1332
E-Mail: Geoschutz@LfL.bayern.de