Kontrollwesen im Bereich Fischetikettierung
Die Überwachung der Kennzeichnungsvorschriften zu Fisch- und Fischereierzeugnissen erfolgt in Bayern durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte.
Soweit es zur Überwachung erforderlich ist, dürfen nach § 5 FischEtikettG die Kontrolleure der LfL bei allen Betrieben, die Fische handeln bzw. verkaufen, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten.
- Geschäftsräume oder Grundstücke, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- Proben ohne Entschädigung gegen Empfangsbescheinigung entnehmen - auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen -
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen
- oder die erforderlichen Auskünfte verlangen.
Bei jeder durchgeführten Kontrolle wird von den Kontrolleuren ein Kontrollbericht erstellt und dem Verantwortlichen des Betriebes ein Durchschlag davon zum Verbleib ausgehändigt. Muss aus oben angeführten Gründen ein Vermarktungsverbot erteilt werden, so erstellt der Kontrolleur vor Ort einen gebührenpflichtigen Bescheid, in dem festgelegt wird, dass die Ware erst wieder nach der ordnungsgemäßen Etikettierung weiterverkauft werden darf.
Zuwiderhandlungen können nach § 8 FischEtikettG mit Bußgeld geahndet werden.