EU-Agrarpolitik: LfL-GAP-Prämienrechner
GAP-Reform ab 2023 – Direktzahlungen 2025
Foto: LfL, Schätzl
Am 1. Januar 2023 sind die neuen Beschlüsse zu den Direktzahlungen (erste Säule) im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) in Kraft getreten. Der LfL-GAP-Prämienrechner schätzt mit nur wenigen Angaben die Höhe der Direktzahlungen der ersten Säule für die neue GAP-Periode ab.
Die Zweisäulenstruktur wird auch in dieser GAP-Periode beibehalten. Die erste Säule der GAP dient mit ihren Direktzahlungen der "Einkommensgrundstützung", wobei strengere Auflagen für Umwelt- und Klimaschutz und für eine gute Betriebsführung erfüllt werden müssen als in der vorhergehenden Förderperiode. Darüber hinaus gehende freiwillige Leistungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz oder Biodiversität werden im Rahmen der Öko-Regelungen zusätzlich honoriert. Die zweite Säule – die von den Ländern ausgestaltet und kofinanziert wird – fördert u. a. flächenbezogene Umwelt- und Klimamaßnahmen.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit 01.01.2023 sind die neuen Beschlüsse zu den Direktzahlungen im Rahmen der GAP in Kraft.
- Die bisherigen Bestandteile der Direktzahlungen ″Basisprämie″, ″Umverteilungsprämie″ und ″Junglandwirte-Prämie″ werden mit geänderten Prämiensätzen fortgeführt. Neu sind die gekoppelten Tierprämien für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen (siehe Auflistung 1).
- Die GAP bringt einen Umbau hin zu noch mehr Nachhaltigkeit durch höhere Anforderungen bei den Konditionalitäten (GLÖZ-Maßnahmen - ″Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand″) (siehe Auflistung 1) und durch freiwillige Ökoregelungen (siehe Auflistung 2).
- Die Ausgestaltung der Öko-Regelungen und Konditionalitäten wird jährlich angepasst, um einerseits die Attraktivität von Umweltleistungen für die Landwirte zu erhöhen und andererseits die Umsetzung von Regelungen zu vereinfachen. Im Folgenden wird der Fokus auf das Antragsjahr 2025 gesetzt.
LfL-GAP-Prämienrechner
Mit nur wenigen Angaben können mithilfe des LfL-GAP-Prämienrechners die Direktzahlungen des landwirtschaftlichen Betriebes aus der ersten Säule für die neue GAP ab 2023 abgeschätzt werden. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der neuen GAP zu bestimmen, ist es zusätzlich möglich, die Mehrkosten bzw. höheren Aufwendungen in Folge der erweiterten Konditionalitäten und (bei Teilnahme an Ökoregelungen) der Ökoregelungen abzuschätzen.
Da weder die genaue Prämienhöhe noch die exakten Mehrkosten oder höheren Aufwendungen bekannt sind, kann der Prämienrechner nur monetäre Größenordnungen abschätzen. Die Berechnungen und Ergebnisse sind unverbindlich und bieten keine Rechtssicherheit. Die Konditionalitäten und Ökoregelungen beziehen sich auf das Antragsjahr 2025.
LfL-GAP-Prämienrechner (Excel-Datei)
Mit dem Herunterladen der Exceldatei ″GAP_Rechner_LfL_Bayern.xlsx″ erklärt sich der Nutzer mit den nachfolgenden Bedingungen einverstanden.
Tatsächliche und im Strategieplan vorgesehene Einheitsbeträge für die Direktzahlungen
Im Strategieplan von Deutschland, der von der KOM (Europäische Kommission) genehmigt werden muss, werden die Interventionen beschrieben und begründet. Hier werden auch die geplanten Prämien (″geplante Einheitsbeträge″) sowie ein maximaler und minimaler Wert ausgewiesen. Die tatsächlich ausbezahlten Prämien (″tatsächliche Einheitsbeträge″) können erst dann ermittelt werden (siehe Tab. 1), wenn die Inanspruchnahme der einzelnen Maßnahmen durch die Landwirte bekannt ist. Die tatsächlichen Einheitsbeträge werden in der Regel zu Jahresende im Bundesanzeiger als Bekanntmachung vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) veröffentlicht.
Tab. 1: Tatsächliche und geplante Einheitsbeträge für die Direktzahlungen der ersten SäuleIntervention | Einheit | Tatsächliche Einheitsbeträge
2023
| Tatsächliche Einheitsbeträge
2024
| Geplante Einheitsbeträge
2025 | Geplante Einheitsbeträge
2026 | Geplante Einheitsbeträge
2027 |
---|
Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit | €/ha | 170,93 | 157,63 | 151,97 | 147,38 | 147,38 |
Umverteilungseinkommensstützung | | | | | | |
1 ha bis 40 ha | €/ha | 76,28 | 72,36 | 67,23 | 65,31 | 65,31 |
41 ha bis 60 ha | €/ha | 45,76 | 43,41 | 40,34 | 39,19 | 39,19 |
Gekoppelte Einkommensstützung | | | | | | |
Mutterschaf und -ziege1) | €/Tier | 38,31 | 37,88 | 39,00 | 37,89 | 37,89 |
Mutterkuh2) | €/Tier | 85,72 | 84,76 | 87,72 | 85,22 | 85,22 |
Junglandwirte-Prämie3) | €/ha | 141,75 | 126,58 | 134,04 | 134,04 | 134,04 |
1) Zahlung muss für mind. 6 Mutterschafe und/oder Mutterziegen beantragt werden; Tiere müssen von 15. Mai bis 15. August des Antragsjahres gehalten werden.
2) Zahlung muss für mind. 3 Mutterkühe beantragt werden; keine Abgabe von Kuhmilch oder -erzeugnissen; Tiere müssen von 15. Mai bis 15. August des Antragsjahres gehalten werden.
3)Am Ende des Jahres der ersten Antragsstellung darf der Junglandwirt nicht älter als 40 Jahre sein. Die Einkommensstützung für Junglandwirte wird für 5 Jahre und maximal 120 ha förderfähige Fläche gewährt.
Konditionalitäten 2025
Die bisherigen Vorgaben zum Cross Compliance und Greening werden zu sogenannten "Konditionalitäten" zusammengefasst und erweitert. Es gibt nun keine Kleinerzeugerregelung mehr. Die Konditionalitäten betreffen alle Antragsteller mit nur wenigen Ausnahmen.
Folgende Konditionalitäten sind Voraussetzung für die Direktzahlungen der ersten und zweiten Säule im Antragsjahr 2025. (Auflistung 1)
GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
Entspricht im Wesentlichen der bisherigen "Greening"-Auflage
GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen
Verbot, innerhalb der "Moorbodenkulisse" Dauergrünland umzupflügen oder andere landwirtschaftliche Nutzungsarten umzuwandeln
Für den Anbau von Paludikulturen durch standortangepasste nasse Nutzung Umbruch von Dauergrünland möglich.
GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
In Bayern bedeutungslos
GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
Betrifft in Bayern in erster Linie Grünland; hier wirkt in erster Linie das Düngeverbot auf einem 3 m breiten Streifen beschränkend
GLÖZ 5: Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion
Mindestanforderungen nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung landwirtschaftlicher Flächen
Festlegung der Erosionsgefährdung von Ackerflächen in Bayern nach ESchV (Bayerische Erosionsschutzverordnung) geregelt
GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden
Mindestbodenbedeckung auf mind. 80 % des Ackerlandes eines Betriebes
Mindestbodenbedeckung grundsätzlich vom 15.11. bis zum 15.01. des Folgejahres
Auf schweren Böden auch ab Ernte der Hauptkultur bis 01.10. möglich
Beim Anbau früher Sommerkulturen im Folgejahr vom 15.09. bis zum 15.11.
Auf max. 20 % der Ackerfläche gelten keine Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung
GLÖZ 7: Fruchtfolge auf Ackerland, ausgenommen Kulturen im Nassanbau
Auf jedem Ackerschlag Anbau von mind. 2 verschiedenen Hauptkulturen innerhalb von 3 Jahren
Auf mind. 33 % der Ackerfläche jährlicher Wechsel der Hauptkultur oder Zwischenfrucht bei gleichbleibender Hauptkultur
Gültig ab 10 ha AF / Betrieb; Ausnahmen für Betriebe mit einer Gesamtgröße von 50 ha LF mit > 75 % DF, Gras, Grünfutterpflanzen, Paludikulturen
GLÖZ 7 gilt bei zertifizierten Ökobetrieben als erfüllt
GLÖZ 8: Mindestanteil des für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorgesehenen Ackerlands sowie auf allen landwirtschaftlichen Flächen keine Beseitigung von Landschaftselementen und Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln
Ab 2025 entfallen die Vorgaben zum Mindestanteil
Verbot der Beseitigung bestimmter Landschaftselemente
GLÖZ 9: Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist
Damit ist ein Grünlandumbruch zur Grasnarbenerneuerung nicht mehr erlaubt oder zumindest erschwert
Soziale Konditionalität ab 01.01.2025:
Einhaltung bestehender Vorgaben zum Arbeitsschutz; Verstöße können zu förderrechtlichen Sanktionen führen.
Öko-Regelungen
Foto: LfL, Martina Halama
Eco-scheme – Schemes for the climate, the environment and animal welfare
Die Öko-Regelungen müssen im Rahmen der Grünen Architektur von den Mitgliedstaaten angeboten werden, sind jedoch für den Landwirt freiwillig umzusetzen.
Für die Öko-Regelungen gilt eine jährliche Verpflichtung. Auch die Öko-Regelungen werden jährlich überprüft und angepasst, um den gewünschten Umfang an Inanspruchnahme zu erreichen.
Folgende Öko-Regelungen werden in Deutschland 2025 angeboten (Auflistung 2):
(1) Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (einzelflächenbezogen)
(1a) Nichtproduktive Flächen auf Ackerland bis zu 8 % des förderfähigen Ackerlandes des Betriebes (Voraussetzung: Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland):
1 % bzw. bis zu 1 ha: 1.300 €/ha; 2 %: 500 €/ha; 3 % bis 8 %: 300 €/ha
(1b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf "1a-Flächen": 150 €/ha
(1c) Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen: 150 €/ha
(1d) Altgrasstreifen/-flächen auf DF (mind. 1 % der DF, max. 6 % der DF): 1 % bzw. bis zu 1 ha: 900 €/ha; 2 % bis 3 %: 400 €/ha; 4 % bis 6 %: 200 €/ha
(2) Anbau vielfältiger Kulturen
mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 %, betriebszweigbezogen: 60 €/ha
(3) Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland
einzelflächenbezogen, 200 €/ha
(4) Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs
betriebszweigbezogen, mind. 0,3 RGV/ha DF und max. 1,4 RGV/ha DF: 115 €/ha (2023) bzw. 100 €/ha (ab 2024)
(5) Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen
mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten, einzelflächenbezogen: 240 €/ha (2023, 2024); 225 €/ha (2025); 210 €/ha (ab 2026)
(6) Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
einzelflächenbezogen; Sommergetreide einschl. Mais, Hirse und Pseudocerealien, Leguminosen einschl. Gemenge ohne Ackerfutter, Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse und Dauerkulturen: 130 €/ha (2023) bis 150 €/ha (ab 2025); Gras, Grünfutter, Futterleguminosen: 50 €/ha
(7) Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten
einzelflächenbezogen, 40 €/ha
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Nähere Informationen zu den Regelungen sind beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) und den entsprechenden Rechts- und Verordnungstexten zu finden.
Agrarumweltmaßnahmen - Zweite Säule der GAP: Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) und Vertragsnaturschutzprogramm inklusive Erschwernisausgleich (VNP)