Nachhaltig verpackt – Gesetzliche Anforderungen und Lösungsmöglichkeiten für Hofgastronomie und Direktvermarktung
Foto: Sophia Goßner
Verpackungen erfüllen eine Vielzahl von Funktionen, die über den reinen Schutz des Lebensmittels vor beispielsweise Licht, Sauerstoff, Feuchtigkeit, Wärme oder mikrobiellen Verderb bei Lagerung oder Transport hinausgehen. Sie dienen beispielsweise auch als Marketing- und Informationsinstrument, denn der Kunde findet darauf alle essenziellen Informationen wie das Zutatenverzeichnis, das Verfalls- bzw. Mindesthaltbarkeitsdatum, Angaben zum Hersteller oder die Handhabung.
Bausteine eines nachhaltigen Verpackungskonzepts (Darstellung modifiziert nach Kaeding-Koppers, 2019)
Oberstes Ziel eines nachhaltigen Verpackungskonzepts sollte es gemäß der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) stets sein, Verpackungen so gut wie möglich gänzlich zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Erst wenn diese Vorgabe erfolgreich umgesetzt wurde, sollte über die Wiederverwertung, das Recycling oder den Ersatz von beispielsweise Einwegkunststoffprodukten durch alternative, umweltfreundlichere Materialien nachgedacht werden.
Gesetzliche Änderungen zur Realisierung der gesteckten, abfallwirtschaftlichen Ziele
Gültigkeit ab | Maßnahme | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
3. Juli 2021 | Verbot von Einwegkunststoffprodukten wie Trinkhalmen, Besteck, Tellern, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbchen aus konventionellem Plastik und aus „Bioplastik“ sowie von To-go-Getränkebechern, Fast-Food-Verpackungen und Wegwerf-Essensbehältern aus expandiertem Polystyrol | § 3 EWKVerbotsV1 |
1. Januar 2022 | Verbot des Inverkehrbringens von Kunststofftragetaschen (mit oder ohne Tragegriff) mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern (Ausnahme: leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikrometer, z. B. „Hemdchen-“ oder „Knotenbeutel“, die dem hygienischen Umgang mit gekauftem Obst und Gemüse dienen und der Lebensmittelverschwendung vorbeugen) | § 5 Absatz 2 VerpackG2 |
1. Januar 2022 | Erweiterte Pfandpflicht für alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Getränkedosen (Ausnahme bis 2024: mit Milch oder Milcherzeugnissen befüllte Einwegkunststoffgetränkeflaschen) | § 31 Absatz 4 Satz 2 und 3 VerpackG2 |
1. Juli 2022 | Registrierungspflicht nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle mit Ware befüllten Verpackungen, d. h. etwa auch für Transport-, Mehrweg- oder Serviceverpackungen | § 9 Absatz 1 VerpackG2 |
1. Januar 2023 | Pflicht für Gastronomie- und Imbissbetriebe neben Einwegbehältern für Speisen und Getränke zum Mitnehmen zusätzlich nicht teurere Mehrwegverpackungen anzubieten sowie Pflicht zur Information der Kunden über diese Möglichkeit auf Informationstafeln und Schildern.* | § 33 Absatz 1 und 2 VerpackG2 |
3. Juli 2024 | Einweggetränkebehälter aus Kunststoff dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsdauer fest mit dem Behälter verbunden sind. | § 3 Absatz 1 EWKKennzV3 |
1. Januar 2024 | Pfandpflicht für mit Milch und Milcherzeugnissen befüllte Einweggetränkeverpackungen | § 31 Absatz 4 Satz 2 VerpackG2 |
1. Januar 2025 | Mindestrezyklatquote von 25 % bei PET-Einweggetränkeflaschen | § 30 a VerpackG2 |
1. Januar 2030 | Mindestrezyklatquote von 30 % für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen | § 30 a VerpackG2 |
2 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz vom 9. Juni 2021
3 Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
* Von der Pflicht ausgenommen sind Betriebe mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Sie müssen jedoch die Möglichkeit anbieten, die Waren in von Kunden mitgebrachten Mehrwegbehältnisse abzufüllen (§ 34 Absatz 1 VerpackG2).
Auf nachhaltige Verpackungsalternativen umstellen
Bei der Umstellung auf nachhaltigere Verpackungsalternativen können verschiedene Ansätze verfolgt werden. So kann durch die Fokussierung auf CO2- bzw. klimaneutrale Verpackungen, den Einsatz von Rezyklaten, von nachwachsenden Rohstoffen oder die Verwendung biologisch abbaubarer Materialien ein nachhaltiges Verpackungskonzept realisiert werden. Eventuell lässt sich die bisher verwendete Verpackung dünner und damit materialschonender gestalten. Auch der Einsatz von Mehrweglösungen, beispielsweise aus Glas, sei in diesem Zusammenhang genannt. Prinzipiell haben alle Verpackungsmaterialen Vor- und Nachteile, die es im konkreten Einzelfall abzuwägen gilt. So ist Glas als inertes und gasdichtes Verpackungsmaterial, das sich sehr gut reinigen lässt, mehrweg- und unbegrenzt recyclingfähig ist, bei einer Vielzahl von Produkten einsetzbar. Dafür wird für die Herstellung viel Energie benötigt und sein Gewicht bedingt höhere Transportkosten.
Neben dem Ressourcenverbrauch bei der Produktion sollten auch Kriterien wie die Kompostierbarkeit oder ethische Aspekte bei der Herstellung bei einer ganzheitlichen Bewertung eines Verpackungsmaterials berücksichtigt werden. So werden biobasierte Kunststoffe im Gegensatz zu fossilbasierten Kunststoffen, die aus Erdöl, Erdgas oder Kohle hergestellt werden, vor allem auf der Basis von Stärke, Zucker und Cellulose aus nachwachsenden Rohstoffen wie z. B. Zuckerrohr, Zuckerrüben, Hölzern oder Mais gewonnen. Biobasierte Kunststoffe sind aber keineswegs zwangsläufig auch immer biologisch abbaubar. Daher sind biobasierte Kunststoffe in der gelben Tonne zu entsorgen und nicht etwa in der Bioabfalltonne, es sei denn, sie sind zusätzlich biologisch abbaubar und entsprechend zertifiziert. Damit Kunststoffverpackungen generell besser recyclebar sind, sollten diese möglichst transparent sein bzw. helle Farben aufweisen.
Komplexität von Materialien reduzieren – ein erster wichtiger Schritt zu mehr Nachhaltigkeit
Erkundigen Sie sich direkt bei Ihrem Verpackungslieferanten über umweltfreundliche und nachhaltige Alternativen, die zu Ihrem Produkt und Ihren individuellen Anforderungen passen.
Mehrweg-Pfandsysteme für To-go-Angebote in der Hofgastronomie
Foto: Dr. Sophia Goßner
Das Mehrweggeschirr aus Kunststoff ist mikrowellengeeignet und spülmaschinenfest. Teilweise bieten einige Anbieter auch individuelle Produktfarben oder Aufdrucke an, mit denen sich die Verpackungen individualisieren lassen.
Für den Gastronomen fallen entweder bestimmte monatliche Mitgliedsbeiträge an (ab rund 20 Euro pro Monat), oder aber ein Nutzungsentgeld pro Befüllung des Mehrweggeschirrs, das je nach Anbieter zwischen 10 und 20 Cent betragen kann. Zum Teil verkaufen Anbieter das Geschirr an Betriebe, meist kann es von den Gastronomen lediglich ausgeliehen werden. Die Pfandgebühr für das Geschirr ist für den Hofgastronomen dann ein durchlaufender Posten.
Ab 2023 Mehrwegbehältnisse für To-go-Angebote verpflichtend
Essbares Geschirr und Besteck – eine leckere und nachhaltige Verpackungslösung
Weiterführende Informationen zum Thema:
- Wichtige Regeln zum Befüllen von Speisen in kundeneigene Mehrwegbehältnisse des Lebensmittelverbands
- Übersichtstabelle zu verschiedenen Anbietern von Pool-Mehrwegsystemen für die Mitnahme von Speisen in Deutschland, die im Rahmen des Projekts "Klimaschutz is(s)t Mehrweg" erarbeitet wurde.
- Projekts "Klimaschutz is(s)t Mehrweg"
Verpackungsfreie Zone im Hofladen integrieren
Foto: Dr. Sophia Goßner
Weiterführende Informationen zum Thema:
- Hygiene- und Kennzeichnungsleitfaden für unverpackt-Läden, Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
- Praxisratgeber für unverpackt-Ladenbesitzerinnen- und besitzer, Netzwerk Unverpackt (extterne PDF-Datei)
- Initiative "Einmal ohne, bitte"; unterstützt Händler beim Einstieg in den verpackungsfreien Verkauf
Praxistipp der LfL
Übersicht zu Herstellern und Anbietern nachhaltiger Verpackungen, LfL (Stand: 12.03.2023) 498 KB