Ausgleichsleistungen in Wasserschutzgebieten
Foto: Thomas Immler, AELF Ebersberg
Landwirtschaftliche Betriebe müssen bei der Bewirtschaftung von Flächen in Wasserschutzgebieten erhöhte Anforderungen einhalten zum Schutz des Trinkwassers. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden in Bayern den Landwirten vom jeweiligen Wasserversorger ausgeglichen.
Rechtsgrundlagen und Ausweisungsverfahren
Der Vollzug eines wasserrechtlichen Verfahrens ist Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörden. Das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird dabei als sogenannter Träger öffentlicher Belange miteinbezogen. Der Entwurf von Schutzgebietsplan und Verordnungstext muss neben Hinweisen auf eine Alternativenprüfung vorab öffentlich ausgelegt werden. Rechtskräftig wird die Wasserschutzgebietsverordnung und die darin enthaltenen Auflagen ab der Verkündung im Amtsblatt. Danach sind die geltenden Verordnungen beim jeweiligen Wasserversorger oder der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erhältlich.
Zum Ausgleich der durch das Schutzgebiet entstehenden Bewirtschaftungsauflagen steht den Nutzern betroffener land- und forstwirtschaftlicher Flächen in Wasserschutzgebieten ein finanzieller Ausgleich zu. Die rechtliche Grundlage dafür ergibt sich aus § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Art. 32 Satz 1 Nr.1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG).
Vorsicht bei Auflagenüberschneidungen
Zu beachten ist, dass Bewirtschaftungseinschränkungen, die sich schon aus dem Förderrecht oder aus dem flächendeckend geltenden landwirtschaftliche Fachrecht heraus ergeben, nicht noch einmal ausgeglichen werden dürfen. Die Anforderungen an die Empfänger von Agrarzahlungen, die sich durch die Verpflichtungen der sogenannten Konditionalität ergeben, sind in folgender Broschüre zusammengestellt:
Informationsbroschüre Konditionalität (StMELF/StMUV)
Aufgrund des Verbotes der Doppelförderung ist auch eine Inanspruchnahme von Agrarumweltmaßnahmen auf Flächen mit sich überschneidenden Auflagen aufgrund einer Schutzgebietsverordnung nicht möglich. Welche KULAP/VNP-Maßnahmen in Wasserschutzgebieten nicht gefördert werden können, ist dem jeweils aktuellen AUKM-Merkblatt im Abschnitt zur Auflagenüberschneidung zu entnehmen:
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (StMELF)
Beantragung und Kalkulation von Ausgleichsleistungen
Im Unterschied zu anderen Bundesländern verzichtet Bayern auf eine landesweit einheitliche Regelung für den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Die jeweiligen Flächenbewirtschafter (Eigentümer oder Pächter) müssen daher selbstständig ihren Anspruch durch eine Aufstellung der angefallenen Mehrkosten und Mindereinnahmen beim Ausgleichsverpflichteten geltend machen, falls keine mehrjährige Pauschalregelung zwischen den Beteiligten vereinbart wurde.
Ausgleichsleistung = Deckungsbeitragsdifferenz der Bewirtschaftung mit / ohne Auflagen, unter Berücksichtigung von Mehrkosten wie Einsparungen
Für die Antragstellung wir aktuell eine Vorlage erarbeitet, die nach Fertigstellung hier angeboten wird.
Für die Kostenaufstellung auf Ebene einzelner landwirtschaftlicher Verfahren können umfassende Kalkulationsdaten dem LfL-Deckungsbeitragsrechner entnommen werden:
Als Anhaltspunkte für die Beteiligten erarbeitet die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft aktuell Empfehlungen zur Höhe von Ausgleichsleistungen. Nach Fertigstellung werden diese hier zum Download zur Verfügung stehen.
Ansprechpartnerin:
Johanna Schöber
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Agrarökonomie
Menzinger Straße 54, 80638 München
Tel.: 08161 8640-1309
E-Mail: Agraroekonomie@LfL.bayern.de
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