Nachrüstung von Gummimatten auf Liegeflächen für Kälber
Foto: Tobias Hase
Nach der aktuellen Fassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung muss Kälbern (bis zu einem Alter von sechs Monaten) im Stall unter anderem ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen (§ 5 Satz 1 Nummer 1).
Die konkreten Anforderungen eines weich oder elastisch verformbaren Liegebereichs sind inzwischen in den bundesweit gültigen Ausführungshinweisen im Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen (LAV, 05-2023) veröffentlicht worden. Zusätzlich dazu gibt es ergänzende Hinweise in Bayern.
Eine Übergangsfrist gibt es für Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind. Kälber dürfen hier noch bis zum Beginn des 9. Februar 2024 gehalten werden, ohne dass die Anforderungen eines weich oder elastisch verformbaren Liegebereichs zu erfüllen sind.
Wie groß muss in Gruppenbuchten die Liegefläche je Tier sein?
Gruppenbuchten
Generell gilt: Die Liegefläche in Gruppenbuchten muss mindestens so groß sein wie die Mindestbodenfläche nach § 10 Absatz 1 TierSchNutztV (siehe Tabelle 1). Wird mehr Bodenfläche pro Tier angeboten, so muss die Liegefläche pro Tier nicht weiter vergrößert werden.
Gewicht | Mindestgröße Liegefläche (entspricht Mindestbodenfläche) |
---|---|
< 150 kg | 1,5 m2/Tier |
150–220 kg | 1,7 m2/Tier |
> 220 kg | 1,8 m2/Tier |
Für Gruppenbuchten für bis zu drei Tieren gibt es Sonderregelungen. Hier müssen die in Tabelle 2 genannten Mindestliegeflächen erfüllt sein:
Gruppengröße | Alter in Wochen | Mindestbodenfläche (§ 10 Abs. 2 TierSchNutztV) | Mindestliegefläche |
---|---|---|---|
2 | < 2 | ≥ 3,0 m² | ≥ 2 x 0,96 m² (stets eingestreut) |
2 | 2–8 | ≥ 4,5 m² | ≥ 2 x 1,5–1,8 m² (je nach Gewicht, siehe Tabelle 1) |
2 | > 8 | ≥ 6,0 m² | ≥ 2 x 1,5–1,8 m² (je nach Gewicht, siehe Tabelle 1) |
3 | < 2 | ≥ 3,0 m² | ≥ 3 x 0,96 m² (stets eingestreut) |
3 | 2–8 | ≥ 4,5 m² | ≥ 3 x 1,5–1,8 m² (je nach Gewicht, siehe Tabelle 1) |
3 | > 8 | ≥ 6,0 m² | ≥ 3 x 1,5–1,8 m² (je nach Gewicht, siehe Tabelle 1) |
Generell gilt dabei nach den Ausführungshinweisen (Rd. Nr. 17):
"In die Bucht hereinragende Futterstellen (z. B. Raufen, Nuckeleimer) oder Tränkeeinrichtungen etc. müssen von der nutzbaren Bodenfläche abgezogen werden, wenn die Fläche von den Tieren in physiologischer Körperhaltung nicht dauerhaft genutzt werden kann."
"In die Bucht hereinragende Futterstellen (z. B. Raufen, Nuckeleimer) oder Tränkeeinrichtungen etc. müssen von der nutzbaren Bodenfläche abgezogen werden, wenn die Fläche von den Tieren in physiologischer Körperhaltung nicht dauerhaft genutzt werden kann."
Liegeboxenlaufställe
In Ställen mit Liegeboxen kann von den oben aufgeführten Mindestgrößen der Liegefläche abgewichen werden, wenn jedem Kalb eine Liegebox zur Verfügung steht. Die Liegeboxen müssen der Größe der Kälber angepasst ausreichend groß sein, so dass die Kälber ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können. Empfehlungen zur Liegeboxengröße für Kälber können den Planungsdaten der ALB-Bayern entnommen werden.
Welcher Bodenbelag muss Tieren zur Verfügung gestellt werden?
Kälber im Alter bis zu zwei Wochen benötigen stets eine mit Stroh oder ähnlichem Material (zum Beispiel Heu) eingestreute Liegefläche. Für ältere Kälber (bis zum Alter von sechs Monaten) muss die Liegefläche mit ausreichend Einstreu oder einer elastischen Gummiauflage versehen sein, die entsprechend dem Körpergewicht der Kälber nachgibt. Holz- und Kunststoffböden oder Metallgitter (-roste) erfüllen die Anforderungen nicht. Für Gummibeläge wird in den Ausführungshinweisen auf die DIN-Norm 3763 verwiesen. Dort werden Stallbodenbeläge nach Einsatzbereich und Verformbarkeit in verschiedene Kategorien und Klassen eingeteilt (siehe Tabelle 3 und Tabelle 4).
- Laufbereich (ohne Einteilung in Klassen)
- reiner Liegebereich (mit Einteilung in Klassen 1 bis 4)
Bereiche, in denen die Tiere nicht laufen, sondern vor allem liegen (zum Beispiel Liegeboxen) - Einflächenbucht (mit Einteilung in Klassen 1 und 2)
Bereiche, in denen die Tiere auf den Gummimatten sowohl laufen/stehen als auch liegen (zum Beispiel auch Liegebereiche in Zweiflächenbuchten)
Um auf der sicheren Seite zu sein, fragen Sie den Hersteller/Lieferanten, welche Anforderung an die Verformbarkeit nach DIN-Klasse die Produkte erfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie für den jeweiligen Verwendungszweck (Einflächenbucht oder Liegebox) die richtige Klasse auswählen, da sich die Vorgaben in der DIN für diese Bereiche unterscheiden. Damit die Gummimatten die Anforderungen erfüllen, sollten sie von einer anerkannten, unabhängigen Einrichtung (zum Beispiel DLG) auf ihre Verformbarkeit geprüft sein. Lassen Sie sich beim Kauf eine Bestätigung oder ein Zertifikat geben und bewahren Sie dieses für eventuelle Kontrollen auf.
Einflächenbuchten
"Bei Einflächenbuchten sollen die Matten mindestens den Anforderungen an die Elastizität nach Klasse 2 der DIN-Norm entsprechen (Liegemessung ≥ 5,0 mm). Bei Kälbern, die im Alter von mind. 5 Monaten oder mit einem Gewicht von mind. 200 kg in den Mastbetrieb eingestallt werden, können bei Einflächenbuchten abweichend hiervon Matten der Klasse 1 (Elastizität Liegemessung 2,0–4,9 mm) akzeptiert werden, sofern die Tiere über 350 kg hinaus in der Bucht verbleiben."
Ergänzende Hinweise: Die derzeit auf dem Markt erhältlichen Klasse-2-Matten für den Einsatzbereich Einflächenbuchten werden aus Gründen der Haltbarkeit je nach Hersteller nur für Tiergewichte bis 250 kg bzw. bedingt bis 350 kg freigegeben. Die Verwendung dieser Matten kann daher betriebsindividuell dazu führen, dass Tiere häufiger umgetrieben und ggf. in Folge auch häufiger zugekauft werden müssten, um die Gewichtsgrenzen nach Herstellervorgabe nicht zu überschreiten. Sofern diese betrieblich bedingte Anpassung des Umtriebsmanagements dazu führen würde, dass kein Rein-Raus-Verfahren mehr möglich wäre oder wesentlich häufigerer Zukauf erfolgen müsste und in Folge eine Verschlechterung der Tiergesundheit zu erwarten ist, stellt dies einen begründeten Einzelfall dar, um Matten der DIN-Norm Klasse 1 zu verwenden (auch bei Kälbern unter fünf Monaten oder unter 200 kg).
Einflächenbuchten Klasse | Anforderung Elastizität bei Laufmessung | Anforderung Elastizität bei Liegemessung |
---|---|---|
Klasse 1 | ≥ 1,0 mm | 2,0–4,9 mm |
Klasse 2 | ≥ 1,0 mm | ≥ 5,0 mm |
Reine Liegebereiche (Liegeboxen)
Für die Ausstattung von reinen Liegebereichen (Liegeboxen) werden in der DIN-Norm aufgrund des geringen Körpergewichtes für Kälber bis acht Wochen Klasse-2-Matten oder höher (für Einsatzbereich Liegebereich) empfohlen. Auch über dieses Alter hinaus sollten mindestens Klasse-2-Matten eingesetzt werden, um die Akzeptanz der Boxen zu gewährleisten.
Liegebereich/Liegeboxen Klasse | Anforderung Elastizität bei Laufmessung | Anforderung Elastizität bei Liegemessung |
---|---|---|
Klasse 1 | – | 5,0–8,9 mm |
Klasse 2 | – | 9,0–15,9 mm |
Klasse 3 | – | 16,0–24,9 mm |
Klasse 4 | – | ≥ 25,0 mm |
Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
Bestandschutz
Bei bereits vor November 2023 eingebauten oder für den Einbau vertraglich beauftragten Gummimatten bzw. -auflagen, die nicht der DIN-Klasse 2 entsprechen, ist ein Umrüsten als unverhältnismäßig anzusehen. In jedem Fall darf bei Spaltenböden die Spaltenweite bei Balken mit elastischer Auflage höchstens 3,0 cm betragen, und die Kälber dürfen im Liegebereich nicht mit der Unterkonstruktion (zum Beispiel dem Beton) in Berührung kommen.
Übergangsregelung
Für Haltungseinrichtungen, die zum 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder genutzt werden, gibt es eine Übergangsregelung. Die Tierhalter haben Zeit bis spätestens zum 9. Februar 2024, einen weichen oder elastisch verformbaren Liegebereich zu schaffen. Ein trockener Liegebereich muss jedoch stets zur Verfügung stehen.
Härtefallregelung
"Auf Antrag eines Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 (Anm. 3.2) bis längstens zum 9. Februar 2027 genehmigen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen" (§ 45 Abs. 1 TierSchNutztV).
Achtung! – Die Anträge müssen vor dem 9. Februar 2024 beim Veterinäramt gestellt worden sein.
Ergänzende Hinweise: Als "unbillige Härte" kommen folgende Fälle in Betracht:
- Terminliche Lieferschwierigkeiten bzw. Terminschwierigkeiten einer nachweislich beauftragten Firma zur Herstellung einer weichen oder elastisch verformbaren Liegefläche, die nicht auf das Verschulden des Tierhalters zurückzuführen sind.
- Fehlende Möglichkeit der Nachrüstung bestehender Böden und die Erforderlichkeit umfangreicher baulicher Maßnahmen. Dies kann zum Beispiel bei der Nachrüstung von Kunststoffrosten, Bongossi-Holzspaltenböden oder Betonspaltenböden mit Schlitzbreiten von 2,5 cm mit Gummimatten der Fall sein.
Nicht "als unbillige Härte" in Betracht kommt eine vom Tierhalter erklärte Aufgabe der Kälberhaltung bis zum 9. Februar 2027.
Prinzipiell gilt: Das Vorliegen einer "unbilligen Härte" wird von der zuständigen Behörde im Einzelfall geprüft. Die Nachweispflicht liegt beim Tierhalter.