Gesetzliche Grundlagen für die Erzeugung von Qualitätsmilch

Milch ist ein hochwertiges Nahrungsmittel und unterliegt in der Erzeugung seit vielen Jahren strengen gesetzlichen Vorschriften, z. B. Milchgesetz vom 31. Juli 1930.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben in den Jahren 2002 und 2004 Verordnungen verabschiedet, welche die Erzeugung von Qualitätsmilch auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen. Diese EG-Verordnungen sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Wichtige Prinzipien sind Risikoanalyse, Vorsorgeprinzip und Rückverfolgbarkeit. Zielvorgaben sind im Wesentlichen der Verbraucherschutz und die Lebensmittelsicherheit.

Die bislang gültige "Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (Milchverordnung)" vom 20. Juli 2000 wurde somit Anfang des Jahres 2006 durch die Vorgaben der entspr. EG-Verordnungen abgelöst.

Auflistung der EU-Verordnungen

Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
  • Aktuell gültig
  • Nummer: 178/2002
  • Veröffentlichung: 01.02.2002
  • Gültigkeit: ab 20.02.2002, die Artikel 11 und 12 und 14 bis 20 gelten ab 01.01.2005

Inhalte

  • Allgemeine Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
  • Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmittel und Futtermitteln (Ausnahme: private häusliche Primärproduktion/-verarbeitung)
  • Bezeichnung als "Lebensmittel-Basis-Verordnung"

Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
  • Aktuell gültig
  • Nummer: 852/2004
  • Veröffentlichung: 25.06.2004
  • Gültigkeit: ab 01.01.2006

Inhalte

  • Regelt bestimmte spezifische Hygieneanforderungen für in die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel
  • Regelt bestimmte spezifische Hygieneanforderungen für aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel
  • Artikel 1: Lebensmittelunternehmer
    • Hauptverantwortung
    • "Die Sicherheit der Lebensmittel muss auf allen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich der Primärproduktion, gewährleistet sein"
    • Gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebsstufen von Lebensmitteln
  • Anhang 1: Primärproduktion
    • Teil A: allgemeine Hygienevorschriften für die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge (Hygienevorschriften, Buchführung)
    • Teil B: Empfehlungen für die Leitlinien für die gute Hygienepraxis (Vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Tierarzneimittel, Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, Einschleppen von auf den Menschen übertragbare Infektionskrankheiten verhindern, …)
  • Bestandteil des "EU-Hygienepakets", welches sich aus den EG- Verordnungen 852/2004, 853/2004 und 854/2004 zusammensetzte

Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
  • Aktuell gültig
  • Nummer: 853/2004
  • Veröffentlichung: 25.06.2004
  • Gültigkeit: ab 01.01.2006

Inhalte

  • Ergänzt 852/2004
  • Besondere Anforderungen an Rohmilch und verarbeitete Milcherzeugnisse sind in Anhang 3, Abschnitt 9 aufgeführt
  • Kapitel 1: Rohmilch Primärproduktion
    • 1. Hygienevorschriften für Rohmilcherzeugung
    • 2. Hygienevorschriften für Milcherzeugerbetriebe (Vorschriften für Betriebsstätten und Ausrüstung, Hygienevorschriften für das Melken, die Abholung/Sammlung und Beförderung, Personalhygiene)
    • 3. Kriterien für die Rohmilch (Keimzahl, Zellzahl, Hemmstoffe, Liefersperre)
  • Vorschriften für Milcherzeugnisse
    • 1. Temperaturvorschriften
    • 2. Vorschriften für die Hitzebehandlung
    • 3. Kriterien für die rohe Kuhmilch
  • Bestandteil des "EU-Hygienepakets", welches sich aus den EG-Verordnungen 852/2004, 853/2004 und 854/2004 zusammensetzte

Verordnung (EG) Nr. 854/2004

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen
  • Aktuell ungültig
  • Nummer: 854/2004
  • Veröffentlichung: 25.06.2004
  • Gültigkeit: 01.01.2006 bis 13.12.2019 mit Wirkung vom 14.12.2019 durch VO EU 2019/827 aufgehoben

Inhalte

  • Regelte Überprüfung und Überwachung
  • Anhang 5: Rohmilch und Milcherzeugnisbetriebe
    • 1. Kontrolle von Milcherzeugnisbetrieben
    • 2. Kontrolle der Rohmilch bei der Abholung
  • Bestandteil des "EU-Hygienepakets", welches sich aus den EG-Verordnungen 852/2004, 853/2004 und 854/2004 zusammensetzte

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
  • Aktuell gültig
  • Nummer: 2073/2005
  • Veröffentlichung: 22.12.2005
  • Gültigkeit: ab 01.01.2006

Inhalte

  • Betrifft den Lebensmittelunternehmer (in der Regel hier: Molkereien)
  • Anhang 1: Mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
    • Lebensmittelsicherheitskriterien
    • Prozesshygienekriterien (Milch und Milcherzeugnisse (z. B. pasteurisierte Milch, Käse aus Rohmilch))
    • Bestimmungen über die Entnahme und Aufbereitung von Untersuchungsproben

Verordnung (EG) Nr. 1662/2006

Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
  • Aktuell gültig
  • Nummer: 2073/2005
  • Veröffentlichung: 18.11.2006
  • Gültigkeit: ab 25.11.2006

Inhalte

  • Ergänzt 853/2004 um Kolostrum

Durchführungsverordnung (EU) 2019/627

Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen
  • Aktuell gültig
  • Nummer: 2019/627
  • Veröffentlichung: 17.05.2019
  • Gültigkeit: ab 14.12.2019

Inhalte

  • Regelt die amtlichen Kontrollen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Fleisch, Fisch, Rohmilch, …)
  • Titel 4: Spezifische Anforderungen an und einheitliche Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen in Bezug auf Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, soweit diese notwendig sind, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen
  • Artikel 49: Kontrollen von Milch- und Kolostrumerzeugungsbetrieben
    • Tierarzt überprüft Gesundheitzustand der Tiere und Einsatz von verbotenen Stoffen, …
    • Amtliche Kontrollen zur Einhaltung der Hygienevorschriften durch zuständige Behörden
  • Artikel 50: Kontrollen von Milch und Kolostrum
    • Zuständige Behörden überwachen Kontrollen, vorgegebene Analyseverfahren sind anzuwenden
    • Liefersperre, wenn Lebensmittelunternehmer (Landwirt) nicht innerhalb von 3 Monaten nach der ersten Meldung der Nichteinhaltung der Kriterien (Keim- und/oder Zellzahl) Abhilfe geschaffen hat

Leitlinie vom Verband der Deutschen Milchwirtschaft

Die Leitlinie über die Aussetzung der Milchlieferung und Beendigung dieser Aussetzung vom Verband der Deutschen Milchwirtschaft e.V. dient zum einen der Beschreibung der Verfahren zur Aussetzung, zur Schaffung der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Milchlieferung und gibt zum anderen eine Anleitung zur praktischen Umsetzung der Regelungen in den obigen Verordnungen zur Milchliefersperre.

Nationales Recht

Die Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts vom 11. Januar 2021, ausgegeben am 20. Januar 2021, trat am 01.07.2021 in Kraft. Diese löst die Milch-Güteverordnung ab.