Wildtiermanagement
Nichterfüllung von Förderverpflichtungen wegen Wolfsanwesenheit

Fünf Ziegen grasen in der Landschaft.

Ziegen bei der Landschaftspflege

Kommt das Landesamt für Umwelt (LfU) zu der Einschätzung, dass eine konkrete Gefährdung von Nutztieren durch einen Wolf vorliegt, wird dies in geeigneter Weise bekannt gegeben. Dann sollten die betroffenen Landwirte unverzüglich, möglichst vor Durchführung einer Maßnahme zum Schutz der Tiere (zum Beispiel Einstallen, Koppeln, Abtrieb), Kontakt mit dem jeweiligen AELF aufnehmen, um förderrechtliche Konsequenzen zu klären.

Werden die mit Agrarumweltmaßnahmen verbundenen Förderbedingungen

  • Förderkriterien
  • Verpflichtungen
  • sonstige Auflagen
in Folge der getroffenen Herdenschutzmaßnahmen nicht eingehalten, so wird das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) prüfen, ob ein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände anerkannt und so auf eine Sanktion im betreffenden Jahr und auf eine Rückzahlung erhaltener Beihilfen verzichtet werden kann.
Ob darüber hinaus auch die Förderung im betreffenden Jahr gewährt werden kann, ist von den konkreten Umständen und der jeweiligen Fördermaßnahme abhängig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Umstände, die einen Fall höherer Gewalt rechtfertigen sollen, innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem der betroffene Landwirt dazu in der Lage ist, dem AELF schriftlich mitgeteilt werden. Reine Vorsorgemaßnahmen, die nicht auf eine konkrete Gefahr zurückzuführen sind, können in der Regel nicht als Fall höherer Gewalt anerkannt werden.

Ansprechpartnerin
Giulia Kriegel
Institut für Tierzucht
Prof.-Dürrwaechter-Platz 1
85586 Poing-Grub
Tel.: 08161 8640-7121
Fax: 08161 8640-5555
E-Mail: Tierzucht@LfL.bayern.de

Eine Frau sitzt auf der Weide neben einer Schafherde.

Giulia Kriegel