Wildtiermanagement
Haftung bei wolfsbedingten Herdenausbrüchen

Schafherde auf Wiese im Pferch.

Schafherde im Pferch
Foto: R. Baierlein, AELF Kitzingen

Nutztierhalter haften nach § 833 S. 1 BGB für die Schäden, die durch ausgebrochene Tiere entstanden sind. Bei Personen- und Sachschäden können dabei erhebliche Schadenssummen entstehen. Da die Wahrscheinlichkeit von Herdenausbrüchen bei Wolfsanwesenheit deutlich erhöht ist, stellt dies eine ernstzunehmende Gefährdung für landwirtschaftliche Betriebe – vor allem mit Weidehaltung – dar.

Die Ersatzpflicht tritt gemäß § 833 S. 2 BGB insbesondere dann nicht ein, wenn der Nutztierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine Haftungsbefreiung muss der Tierhalter seiner Sorgfaltspflicht nachkommen, d.h. eine gute fachliche Praxis vor allem in Form von hinreichenden Sicherungsmaßnahmen anwenden, diese gegebenenfalls regelmäßig überprüfen und anpassen und deren Durchführung dokumentieren.
Die Rechtslage ist jedoch nicht eindeutig. Während ein Teil der Rechtssprechung davon ausgeht, dass der Tierhalter auch beweisen muss, dass die Tiere unverschuldet entwichen sind, geht der andere Teil davon aus, dass der Tierhalter nur beweisen muss, dass er alle objektiv erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat.
Hierbei ist jedoch wiederum nicht verallgemeinerbar, was "alle objektiv erforderlichen Sicherungsmaßnahmen" bei Wolfsanwesenheit sind. Abschließend kann dies im Einzelfall nur von Gerichten entschieden werden.

Sinnvoll erscheinen folgende Sicherungsmaßnahmen:

  1. In Gebieten ohne permanente Wolfspräsenz ist die gute fachliche Praxis einzuhalten. Dabei gilt wie üblich, dass die gute fachliche Praxis dem Gefahrenpotenzial der Umgebung anzupassen ist. Das heißt: Je größer die Gefährdung, desto mehr Aufwendungen sind zu tätigen. Details hierzu finden Sie in der AID-Broschüre "Sichere Weidezäune".
  2. In vom LfU definierten Wolfsgebieten sollten Nutztierhalter in der Frist von einem Jahr Angebote zum Grundschutz im Rahmen der Förderrichtlinien zur Vermeidung von Übergriffen wahrnehmen.
Das Netzwerk Große Beutegreifer beteiligt sich bei der Verursacherklärung, es übernimmt bei Verdacht eines wolfsbedingten Ausbrechens die Dokumentation (Spuren, Genetik). Das LfU gibt auf Grundlage der erfolgten Dokumentation eine Einschätzung ab, ob ein Wolf als Grund für den Herdenausbruch in Frage kommt oder nicht.
Tierhaltern, deren Herden im Falle eines Ausbruchs Personen- oder größere Sachschäden verursachen können, wird die Konsultation eines Anbieters von privaten oder betrieblichen Haftpflichtversicherungen empfohlen.

Ansprechpartnerin
Giulia Kriegel
Institut für Tierzucht
Prof.-Dürrwaechter-Platz 1
85586 Poing-Grub
Tel.: 08161 8640-7121
Fax: 08161 8640-5555
E-Mail: Tierzucht@LfL.bayern.de

Eine Frau sitzt auf der Weide neben einer Schafherde.

Giulia Kriegel