Amtliche Saatenanerkennung: Gräser, Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen und sonstige Futterpflanzen

Zentrale Aufgabe der Amtlichen Saatenanerkennung ist die Sicherstellung der Marktversorgung mit qualitativ hochwertigem Saat- und Pflanzgut.

Ergebnisse in Bayern – Ernte 2023

Aktuelle Ergebnisse der Anmeldezahlen, Feldbestandsprüfung und Beschaffenheitsprüfung

Abwicklung des Anerkennungsverfahrens in Bayern

Im Amtlichen Anerkennungsverfahren für Saatgut sind zwei Prüfungen zu durchlaufen, um einen Bescheid über die Zertifizierung der Ware zu erhalten.
Nachdem die Züchter die Flächen, auf denen Saatgut ihrer Sorten erzeugt werden soll, bei der Anerkennungs­stelle gemeldet haben, erfolgt in der Arbeitsgruppe IPZ 6a die Überprüfung der eingegangenen Daten nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der Saatgutverordnung.
Die anschließende Feldbestandsprüfung wird von den Fachzentren für Pflanzenbau der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten organisiert und mit Hilfe von Mitarbeitern des LKP (Landeskuratorium für pflanzliche Erzeugung e.V.) durchgeführt. Ziel der Feldbestandsprüfung ist, den Aufwuchs des Saatguts vor Fremd­befruchtung, Sortenvermischung, relevanten Krankheiten und Fremdbesatz freizuhalten.
Eine weitere Prüfung ist die Beschaffenheitsprüfung des geernteten, gereinigten Saatmaterials. Mitarbeiter vom LKP ziehen vor Ort eine repräsentative Probe. Auch die Probenahme obliegt der amtlichen Beauftragung und wird von den Fachgebieten L 3.1 der ÄELF betreut. Die Saatgutmuster werden in den Saatgutprüfstellen in Freising (IPZ 6c), Veitshöcheim (LWG, A3) und Bergen (Privatlabor) auf Keimfähigkeit, technische Reinheit und Besatz untersucht. Je nach Fruchtart spielen auch andere Untersuchungskriterien für die Zertifizierung eine wichtige Rolle.
Die Ergebnisse der Prüfungen werden in der Anerkennungsstelle zusammengetragen und je nach Einhaltung der gesetzlichen Normen ein Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid erstellt. Erst mit dem amtlichen Anerkennungsattest darf der Händler seine Saatware in den Verkehr bringen.

Kein Nachbau von geschützten Sojabohnensorten

Im Rahmen der Eiweißinitiative Bayern gewinnt auch der Anbau von Sojabohnen zunehmend an Bedeutung. Diese Anbauausweitung erfordert einen zunehmenden Bedarf an Saatgut von geeigneten Sorten. Aus Kostengründen wird mancher Landwirt Überlegungen anstellen, ob ein Nachbau von Saatgut aus dem eigenen Erntegut sinnvoll ist.

An dieser Stelle wird vor möglichen rechtlichen Konsequenzen gewarnt. Alle Sorten von Sojabohnen, die einen deutschen oder einen europäischen Sortenschutz haben, unterliegen nicht dem sogenannten Landwirteprivileg zum Nachbau. Im Gegensatz zu Getreide und einer Reihe anderer Pflanzenarten, bei denen den Landwirten das Recht eingeräumt ist, gegen Bezahlung einer Gebühr Nachbausaatgut aus dem eigenen Erntegut zu gewinnen, existiert diese Regelung für Sojabohnen ausdrücklich nicht. Zur Vermeidung von rechtlichen Schwierigkeiten empfiehlt es sich in jedem Fall Erkundigungen darüber einzuholen, ob ein Sortenschutzrecht besteht.
Ergänzungshalber wird darauf hingewiesen, dass auch geschützte Sorten von Blauer Lupine nicht nachgebaut werden dürfen.