Pflanzen-Handel im EU-Binnenmarkt

Gesetzliche Grundlagen

Ziel der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 und der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzen­schädlingen sind die Vereinheitlichung der Kontrollverfahren und -anforderungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Veterinärkontrolle, Pflanzenschutz, Pflanzengesundheit und ein verbesserter Schutz der Union vor Einschleppung und Verbreitung von besonders gefährlichen Pflanzenkrankheiten und -schädlingen durch gemeinsame Kontrollstandards und bessere Rückverfolgbarkeit.

Voraussetzung für den Pflanzen-Handel im EU-Binnenmarkt ist ein Antrag des Unternehmers auf Registrierung bei der zuständigen Stelle, dies ist in Bayern die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Institut für Pflanzenschutz. Der Antrag auf Registrierung steht auf der Homepage der LfL zur Verfügung unter:

Registrierung von Unternehmern (gemäß Art. 65 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031)

Regelung zum Pflanzenpass

Der Pflanzenpass ist ein amtliches Begleitdokument für den Handel von pflanzlichen Waren innerhalb der EU. Mit dem Pflanzenpass wird bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt, und es ist eine Rückverfolgbarkeit der Ware in der Handelskette im Falle eines Schädlingsbefalls sichergestellt.

Der Pflanzenpass muss für sämtliche zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und für Samen bestimmter Pflanzenarten ausgestellt werden.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 Externer Link

Ausgenommen sind Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die lokal direkt an Personen abgegeben werden, die diese weder zu beruflichen oder noch zu gewerblichen Zwecken nutzen. Werden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse jedoch via Fernabsatz (Internet, Katalog etc.) oder in ein Schutzgebiet innerhalb der EU verkauft, ist ein Pflanzenpass auch für die Abgabe an Privatpersonen vorgeschrieben.

Ermächtigte Unternehmer bringen den Pflanzenpass gut sichtbar an der Handelseinheit der betreffenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nach einer gründlichen Untersuchung auf geregelte Schädlinge und bei Einhaltung der Anforderungen an. Diese betriebsinternen Kontrollen dokumentiert der Unternehmer.

Muster für die Dokumentation der Pflanzengesundheitsuntersuchung pdf 14 KB

Auf dem Pflanzenpass muss ein Rückverfolgbarkeitscode angegeben werden, der im Falle eines Befalls mit einem geregelten Schädling gewährleistet, dass der Unternehmer Auskunft geben kann, woher die befallene Ware stammt (Lieferant, Quartier …). Der Unternehmer kann selbst entscheiden, wie sich der Code zusammensetzt (z. B. Lieferant und Lieferschein-Nr.). Der Rückverfolgbarkeitscode kann auf dem Pflanzenpass entfallen, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Die Pflanzen sind für nichtgewerbliche Endverbraucher vorbereitet und bestimmt,
  • es besteht keine Gefahr der Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen und
  • die Pflanzenarten stehen nicht auf der von der EU herausgegebenen Liste der Waren mit hohem phytosanitären Risiko.

Sind die Bedingungen erfüllt, bleibt auf dem Pflanzenpass das Feld hinter "C" leer.

Auf der Liste der Waren mit hohem phytosanitärem Risiko stehen nach Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 folgende Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen (mit Ausnahme von Samen), für die die Anforderungen des Rückverfolgbarkeitscodes im Pflanzenpass auch für Pflanzen, die für nichtgewerbliche Endverbraucher vorbereitet sind, gilt:

  • Citrus
  • Coffea
  • Lavendula dentata L.
  • Nerium oleander L.
  • Olea europaea L.
  • Polygala myrtifolia L.
  • Prunus dulcis (mill.) D.A.Webb
  • Solanum tuberosum L.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 sind die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass festgelegt. Der Pflanzenpass muss deutlich lesbar und die darin enthaltenen Informationen müssen unveränderbar und dauerhaft sein. Er muss sich von allen anderen an der Ware angebrachten Informationen oder Etiketten unterscheiden, z. B. zumindest mit einem Rahmen klar von anderen Angaben getrennt sein.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 Externer Link

Folgende Elemente muss der Pflanzenpass enthalten:

  • die Flagge der Union in Farbe oder in Schwarzweiß (in der oberen linken Ecke)
  • Pflanzenpass/Plant Passport (in der oberen rechten Ecke)
  • A botanischer Name der betreffenden Pflanzenart, optional der Sortenname
  • B Registriernummer des Unternehmers
  • C Rückverfolgbarkeitscode
  • D Ursprungsland, ggf. ISO-Code
Grafik: Muster-Pflanzenpass.Zoombild vorhanden

Muster eines Pflanzenpasses

Unternehmer, die zur Ausstellung des Pflanzenpasses ermächtigt sind, müssen bestimmte Kriterien gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/827 erfüllen. Entsprechende Kriterien sollen den Unternehmern in Form von technischen Leitlinien im Internet zugänglich sein. Hierfür dient der Online-Guide für Pflanzenpassaussteller (PP-Guide). Die veröffentlichten Inhalte wurden durch das Julius Kühn-Institut in Zusammenarbeit mit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Registrierung und Pflanzenpass" erstellt. Kernstück sind die Schädlingsdatenblätter. Auf einer DIN-A4-Seite sind die wichtigsten Informationen zu geregelten Schädlingen sowie zu den Pflichten des Unternehmers im Hinblick auf die Pflanzenpassausstellung kompakt zusammengefasst. Erreichbar ist diese über die unten genannte Website. Der PP-Guide ist öffentlich zugänglich; ein Benutzerkonto ist nicht erforderlich.

https://kompendium.julius-kuehn.de Externer Link

Ermächtigte Unternehmer benötigen einen Handlungsplan, wie sie im Verdachtsfall oder bei Feststellung von geregelten Schädlingen vorgehen.

Anbaumaterial

Mit der Anbaumaterialverordnung (AGOZV) wurden Regelungen harmonisiert, die gewährleisten sollen, dass Abnehmern in der Union Pflanzen von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten zur Verfügung stehen, die qualitativ und phytosanitär bestimmten Anforderungen entspricht. Unterschieden wird zwischen Standardmaterial und zertifiziertem Material.

Betriebe, die in der Anbaumaterialverordnung genannte Pflanzen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen, müssen sich in ein amtliches Verzeichnis eintragen lassen. In Bayern erfolgt die Eintragung auf Antrag bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Pflanzenschutz:

Registrierung von Unternehmern (gemäß Art. 65 Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031)

Anbaumaterial darf nur in Begleitung eines Lieferscheins oder Etiketts mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. Hierbei ist zwischen Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten und Anbaumaterial von Obstarten zu unterscheiden (§ 13 AGOZV).

Standardmaterial muss die Mindestanforderungen erfüllen, insbesondere kein deutlich sichtbarer Befall mit qualitätsmindernden Schadorganismen, Zugehörigkeit der betroffenen Pflanzenarten zu einer beschriebenen Sorte und Freiheit von gebrauchsmindernden Mängeln. Den Betrieben obliegt die Kontrolle der Qualität des Anbaumaterials. Sie sind zu Aufzeichnungen verpflichtet. Der Pflanzenschutzdienst überprüft regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen in den Betrieben.

Für Obstarten kann auf freiwilliger Basis durch den Betrieb die Anerkennung des Anbaumaterials als Vorstufen-, Basismaterial oder zertifiziertes Material beantragt werden.

Kennzeichnung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln

Die Speise- und Wirtschaftskartoffeln müssen von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut worden sein oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen und frei von Unionsquarantäneschädlingen sein.

In Bayern erfolgt die Registrierung auf Antrag bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Pflanzenschutz. Die Registriernummer der Unternehmen muss auf der Verpackung oder bei in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf den Begleitpapieren angegeben sein.

Benennung als geschlossene Anlage, Ausnahmegenehmigung und Ermächtigung

Auf Antrag kann die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Pflanzenschutz, das Unternehmen/die Institution als geschlossene Anlage benennen, eine Ausnahmegenehmigung für den Umgang mit Unionsquarantäneschädlingen sowie eine Ermächtigung für den Bezug oder den Versand von Unionsquarantäneschädlingen für wissenschaftliche Zwecke, für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben erteilen.

Weitere Informationen zu geregelten Schadorganismen und zu Regelungen