Fischotterentnahme: Kontingent – Ablauf – Informationen

Naturnahe TeichanlageZoombild vorhanden

Naturnahe Teichanlage

In § 3 der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung – AAV) ist seit 01.05.2023 geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden die Entnahme von Fischottern gestattet wird.
Seit 01.08.2023 sind die jeweiligen Verordnungen zur Gebietskulisse und zur Änderung jagdrechtlicher Bestimmungen in Kraft getreten.
Fischotterentnahmen sind ab jetzt unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

BayVGH setzt Verordnungen über die Tötung von Fischottern vorläufig außer Vollzug
Aktuell sind KEINE Entnahmen von Fischottern möglich.

Entnahmekontingent

Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) gibt jährlich eine Höchstzahl von Fischotter bekannt, die getötet werden dürfen. Es besteht die Pflicht, sich vor der Entnahme tagesaktuell zu informieren, ob das Kontingent aufgebraucht ist oder nicht.
  • Aktuell beträgt das Kontingent für die gesamte Gebietskulisse: 0 Individuen.
  • Entnommen wurden bisher: 0 Individuen

Noch mögliche Entnahmen: 0 Individuen (tagesaktuell)

Mitteilungspflicht

In § 3 Abs. 6 AAV ist geregelt, dass Fang- und Abschussort, Teichanlage, Abschuss- und Fangdatum, das Datum des Aufstellens von Fallen sowie Informationen über die Entsorgung und den Verbleib des getöteten Fischotters der LfL unverzüglich mitzuteilen sind.

Dabei ist zu beachten, dass eventuell mehrere Meldungen notwendig sind:

  • erstens bei Fallenaufstellung,
  • zweitens bei Fang und/oder Tötung des Fischotters,
  • drittens zur Überprüfung eines Nachweises sowie Informationen zum Verbleib und zur Entsorgung des getöteten Fischotters.


Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular unverzüglich an:
E-Mail: Fischotterentnahme@LfL.bayern.de

Gebietskulisse Fischotterentnahme

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten setzt die Gebiete, in denen Entnahmen von Fischottern aufgrund der fehlenden Auswirkung auf die Erreichung des günstigen Erhaltungszustands prinzipiell in Frage kommen, durch Verordnung fest. Dies ist zuletzt durch die AVBayAAV, die am 01.08.2023 in Kraft getreten ist, für einige Gebiete geschehen.
Dies sind im Regierungsbezirk Oberpfalz folgende Landkreise und kreisfreien Städte:
  • a) Landkreis Amberg-Sulzbach
  • b) Landkreis Cham
  • c) Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab
  • d) Landkreis Regensburg
  • e) Landkreis Schwandorf
  • f) Landkreis Tirschenreuth
  • g) Stadt Amberg
  • h) Stadt Regensburg
  • i) Stadt Weiden

Im Regierungsbezirk Niederbayern sind es folgende Landkreise und kreisfreien Städte:

  • a) Landkreis Deggendorf
  • b) Landkreis Dingolfing-Landau
  • c) Landkreis Freyung-Grafenau
  • d) Landkreis Kelheim
  • e) Landkreis Landshut
  • f) Landkreis Passau
  • g) Landkreis Regen
  • h) Landkreis Rottal-Inn
  • i) Landkreis Straubing-Bogen
  • j) Stadt Landshut
  • k) Stadt Passau
  • l) Stadt Straubing
Ausgenommen sind bestimmte Schutzgebiete entsprechend der AVBayAAV (FFH-Gebiete mit Schutzgut Fischotter, Naturschutzgebiete und Nationalparks).

Verordnung zur Ausführung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AVBayAAV) Externer Link

Jagd auf Fischotter

Die Jagd auf den Fischotter darf ganzjährig ausgeübt werden. Vom 1. Februar bis zum 30. November allerdings dürfen Fischotter nicht ohne vorherige Gewichtsüberprüfung getötet werden, sondern zunächst nur lebend gefangen und anschließend nur dann getötet werden, wenn sie ein Gewicht von weniger als 4 kg oder mehr als 8 kg aufweisen; andernfalls sind sie am Fangort umgehend und unversehrt wieder freizulassen. Vom 1. Dezember bis zum 31. Januar dagegen dürfen Fischotter ohne vorherige Gewichtsüberprüfung getötet werden.
Es besteht eine unverzügliche Mitteilungs- und Dokumentationspflicht (siehe oben).
Das jagdrechtliche Verbot zur Verwendung von Nachtsichttechnik ist für die Jagd auf den Fischotter aufgehoben, weshalb nach den waffenrechtlichen Bestimmungen sog. Nachtsichtvorsätze und -aufsätze (§ 40 Abs. 3 Satz 4 Waffengesetz) verwendet werden dürfen.
Fängisch gestellte Fallen müssen alle vier Stunden vor Ort kontrolliert werden oder mit einem elektronischen Fangmelder ausgestattet sein.
Die vorgenannten Regelungen finden sich in der AAV und der Verordnung zur Änderung der AVBayJG.

Prüfschritte Checkliste Entnahmevoraussetzungen

Besonders folgende Schritte sollten geprüft werden, wenn die Absicht besteht, in einer Teichanlage Fischotter zu entnehmen:
  • Liegt die Teichanlage in der Gebietskulisse Fischotterentnahme?
  • Liegt die Teichanlage in einem Schutzgebiet?
  • Gibt es die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung?
  • Dient die Teichanlage der Produktion von Fischen?
  • Sind Fischotter dokumentiert?
  • Liegt ein ernster fischereiwirtschaftlicher Schaden vor?
  • Ist ein Zaunbau tatsächlich rechtlich, faktisch oder wirtschaftlich nicht umsetzbar?
  • Werden die jagdrechtlichen Vorgaben eingehalten?
Diese Punkte sind in der folgenden Checkliste zusammengefasst und präzisiert und können damit dokumentiert werden:

Checkliste zur Fischotterentnahme gem. §3 der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AAV) pdf 127 KB

Zur Dokumentation eines ernsten fischereiwirtschaftlichen Schadens sowie zur Zumutbarkeit eines Zaunbaus, können die folgenden Unterlagen verwendet werden:

Bei Entnahmen von Fischotter über § 3 AAV erfolgt keine behördliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen. Vom Teichwirt bzw. Jagdausübenden ist daher eigenverantwortlich zur Vermeidung rechtlicher Schwierigkeiten (möglichst unter Heranziehung der Checkliste und der zur Verfügung gestellten Unterlagen) zu prüfen und dokumentieren, ob die Voraussetzungen für eine Entnahme erfüllt sind.