Entnahme von Fischottern

Mit der Drucksache 17/21770 des Bayerischen Landtags vom 18.04.2018 beschließt der Landtag, den Fischottermanagementplan zu aktualisieren. Dabei soll in besonderen Fällen, in denen an Erwerbsteichanlagen keine Präventions- und Abwehrmaßnahmen umgesetzt werden können und der wirtschaftliche Schaden hoch ist, die Möglichkeit bestehen, Fischotter zu entnehmen. Dazu soll der Fischottermanagementplan um die Entnahme als vierte Stufe ergänzt werden. In der Umsetzung ist eine Beteiligung der betroffenen Verbände im Interesse der Akzeptanz weiterhin anzustreben.

Schutzstatus des Fischotters

Die FFH-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Richtlinie 92/43/EWG) führt den Fischotter in den Anhängen II und IV (Buchstabe a) auf. Daraus ergibt sich, dass Bayern für die Erhaltung der Art besondere Schutzgebiete ausweisen muss und dass der Fischotter eine streng zu schützende Tierart von gemeinschaftlichem Interesse ist. Diese Vorgaben werden durch das Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt. Somit ist beim Fischotter unter anderem der Fang oder die Tötung von Individuen, die erhebliche Störung von lokalen Populationen während bestimmter sensibler Zeiten sowie die Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten. Ausnahmen beziehungsweise Befreiungen davon können nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Darüber hinaus wird der Erhaltungszustand des Fischotters in Deutschland mit ungünstig bewertet, was die Erteilung einer Ausnahme zur Entnahme von Fischottern weiter erschwert.
Zusätzlich ist der Fischotter in der Roten Liste der Säugetiere Bayerns als gefährdet eingestuft. Der Fischotter steht im Jagdrecht, ihm ist aber keine Jagdzeit zugeordnet.

Projektkraft Fischottermanagementplan

Die Erweiterung des Fischottermanagementplans wird im Konfliktfeld zwischen Schutzwürdigkeit des Fischotters und Existenzsorgen der Teichwirtschaft umgesetzt werden. Zur Unterstützung des Prozesses wurde zum 01.03.2019 (bis 31.12.2020) eine Projektkraft Fischottermanagementplan an der LfL angestellt.
Fachliche Begleitung des Prozesses, Monitoring und Evaluierung der Maßnahme, Unterstützung des Genehmigungsverfahrens sowie die Implementierung der Fischotterentnahme als vierte Säule in den Fischottermanagementplan sind die Aufgaben der Projektkraft. Die Federführung bei der Umsetzung der Entnahmen liegt bei der Regierung der Oberpfalz. Antragsstellung und Entnahme erfolgen durch die Revierinhaber (mit Hilfe der Teichwirte), Genehmigungsbehörden sind die Landratsämter beziehungsweise die Regierung der Oberpfalz.

Aktueller Stand

Im März 2020 wurden Schonzeitaufhebungen und artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen zur Entnahme weniger Fischotter in ausgewählten Teichgebieten erlassen. Dagegen wurde geklagt. Am 24.08.2021 fand die Verhandlung am Verwaltungsgericht Regensburg in der Verwaltungsstreitsache Fischotterentnahme statt. Die Bescheide wurden aufgehoben. Aktuell läuft das Verfahren auf Zulassung einer Berufung. Der weitere Zeithorizont ist unklar.
In Österreich dürfen aktuell in drei Regionen Fischotter entnommen werden.