Kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel
Am 14. Juni 2011 trat die neue EU-Verordnung 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in Kraft. Mit Artikel 46 wird grundsätzlich festgelegt, dass die Mitgliedstaaten eine Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung endet, gewähren können – Zitat:
"Hebt ein Mitgliedstaat eine Zulassung auf, ändert er sie oder verlängert er sie nicht, so kann er eine Aufbrauchfrist für Entsorgung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verbrauch der bereits bestehenden Lagerbestände einräumen."
Den Mitgliedstaaten wird somit Spielraum zur Festlegung von Aufbrauchfristen eingeräumt. Dies hat der Gesetzgeber genutzt und dazu im Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Regelungen getroffen.
Regelungen
Grundsätzlich gelten nun kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung abgelaufen ist oder deren Zulassung vom Hersteller widerrufen wurde. Neu ist auch, dass für derartige Mittel Abverkaufsfristen eingeräumt werden. Allerdings dürfen Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes zurückgerufen wird, nicht mehr verkauft und angewendet werden.
In § 28 PflSchG ist das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln geregelt. Abs. 4 lautet: Es „darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf oder Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers beendet worden ist und das sich zum Zeitpunkt des Endes der Zulassung bereits im freien Verkehr befunden hat, noch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, weiter in Verkehr gebracht werden." Dies „gilt für Pflanzenschutzmittel, die auf Grund einer Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebracht werden, entsprechend."
In § 12 PflSchG sind die Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt. In Abs. 5 heißt es: Es „darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf oder durch Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers beendet ist, noch innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, angewandt werden. Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer Vertriebserweiterung nach § 30 in Verkehr gebracht worden ist, darf noch angewandt werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel noch nach Satz 1 oder 3 angewandt werden darf. Für ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend.“
Zulassung endet nach dem 13. Juni 2011
Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung nach dem 13. Juni 2011 endet, gilt das neue Recht. D.h., das BVL wird in der Regel eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten bzw. eine Aufbrauchfrist insgesamt 18 Monaten einräumen. Im Einzelfall kann die Abverkaufs- und Aufbrauchsfrist auch kürzer sein.
Beispiel:
Die Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel endete am 31.12.2023 durch Zeitablauf. Das BVL räumt jeweils die volle Frist ein. Damit besteht eine 6-monatige Abverkaufsfrist bis 30.06.2024 und eine Aufbrauchfrist bis 30.06.2025.