Größere Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Anwohnern und Umstehenden
Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, z.B. auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen kann auch Personen betreffen, die an der Ausbringung nicht beteiligt sind, sich aber während einer Pflanzenschutzmittelanwendung in der Nähe der behandelten Fläche aufhalten (sog. Umstehende) oder wohnen (sog. Anwohner).
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat deshalb im amtlichen Teil des Bundesanzeigers die Bekanntmachung über Mindestabstände, die bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Umstehenden und Anwohnern einzuhalten sind, veröffentlicht.
Diese hat das BVL 2016 aktualisiert (BVL 16/02/02 vom 27. April 2016) und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Das bedeutet, es sind nun größere Abstände einzuhalten – und zwar bei Pflanzenschutzmittelanwendungen
- in Flächenkulturen: 2 Meter und
- in Raumkulturen: 5 Meter.
Die genannten Mindestabstände sind von den Anwendern einzuhalten zu
- Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§17 Pflanzenschutzgesetz);
hierzu gehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens; - Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten als auch
- zu unbeteiligten Dritten, die z. B. Wege an den behandelten Fläche nutzen.
Die Mindestabstände sind zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten auch dann zu beachten, wenn sich zum Zeitpunkt der Anwendung dort keine Personen aufhalten.
Bei benachbarten Wegen in der Flur muss der Abstand nicht generell eingehalten werden. Es ist ausreichend, wenn der Anwender bei Anwesenheit von z.B. Fußgängern, Radfahrern anhält, die Spritzarbeiten unterbricht und wartet, bis diese Personen weit genug entfernt sind. Anschließend können die Spritzarbeiten fortgesetzt werden.
Weitere Informationen des BVL hierzu sind abrufbar unter:
- BVL-Fachmeldung zur Aktualisierung der Bekanntmachung
- Sachgerechte Anwendung – Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden
- Vollständige Bekanntmachung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Fragen und Antworten zu Mindestabständen zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden