Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
Pflanzenschutzgeräte müssen regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft werden. Damit die Pflanzenschutzgerätekontrolle reibungslos ablaufen kann, sind einige Punkte zu beachten.
Grundlagen
Pflanzenschutzgeräte müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit negative Auswirkungen auf die Umwelt, den Naturhaushalt sowie auf Mensch und Tier verhindert werden. Weiterhin müssen sie in der Lage sein, Pflanzenschutzmittelwirkstoffe gleichmäßig zu verteilen und gut an der Zielfläche anzulagern. Ein unbeabsichtigtes Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln in die Umwelt muss vermieden werden.
Die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte ergeben sich aus der Bekanntmachung vom 23. Nov. 2018 des Julius Kühn-Instituts (JKI) über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte. Die im Teil 1 aufgeführte Richtlinie 1-1.0 „Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte“ wird für tragbare Motorsprühgeräte, Beizgeräte, Granulatstreuer und Nebelgeräte angewendet. Für alle anderen Gerätearten gelten die jeweiligen harmonisierten Normen EN 16119 und EN ISO 19932. Diese Merkmale werden auch bei der Prüfung zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes angewendet.
Diese werden angewendet für folgende Gerätearten für die es keine harmonisierte Norm gibt:
Für alle anderen Gerätearten gilt die harmonisierte Norm DIN EN ISO 16122:
- Spritz- u. Sprühgeräte für Flächenkulturen
- Spritz- und Sprühgeräte für Raumkulturen
- stationären Flächenspritzgeräten für Zierpflanzen- u. Gartenbaubetriebe
Auf der Seite des Julius Kühn-Instituts finden Sie noch zusätzliche Informationen zur Applikationstechnik. Dort stehen weitere relevante Richtlinien sowie auch Gerätelisten und Prüfberichte zur Verfügung.
Julius Kühn-Institut, Richtlinien, Listen, Prüfberichte und Anträge
Keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch, Tier, Grundwasser
Wird ein Pflanzenschutzmittel mit Hilfe eines Pflanzenschutzgerätes angewandt, darf dieses Gerät nur so beschaffen sein, dass bei seiner bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Technik vermeidbar sind (§16, Abs. 1, Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)).
Dies bedeutet, dass alle im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, unabhängig davon, ob sie in den Verkehr gebracht worden sind, oder ob es sich u. U. um selbstgebaute Spezialgeräte handelt, diese Anforderungen erfüllen müssen.
Durch die Prüfung ist nachzuweisen, dass das Pflanzenschutzgerät die Voraussetzungen des §16 Abs. 1 PflSchG erfüllt. Entspricht das Gerät den o. g. Merkmalen für die Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten oder einer nach Art. 20 der Richtlinie 2009/128/EG erlassenen Norm (EN ISO 16122), so gelten die Voraussetzungen des §16 Abs. 1 PflSchG als erfüllt.
Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie zuverlässig funktionieren, genau dosieren und verteilen, damit Pflanzenschutzmittel am Zielobjekt sicher abgelagert werden. Sie müssen sich sicher befüllen lassen, genau und reproduzierbar einstellen lassen und mit genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen ausgestattet sein. Sie müssen sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen, sowie leicht und gründlich zu reinigen sein. Außerdem müssen Messgeräte zu ihrer Prüfung angeschlossen werden können. Der Betrieb der Geräte muss sicher sein, und sie müssen vom Standort des Anwenders aus kontrolliert und sofort gestoppt werden können.
Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
Die Prüfung der Pflanzenschutzgeräte ist in der Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) geregelt. Diese ist am 06.07.2013 in Kraft getreten.
Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung)
Gemäß § 3 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung müssen Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren durch amtliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen oder amtlich anerkannte Kontrollpersonen auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüfen lassen.
Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte (Neugeräte) müssen spätestens bei Ablauf des sechsten Kalendermonats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden sein.
Anforderungen gelten für alle Geräte und Einrichtungen
Die Anforderungen für Pflanzenschutzgeräte gelten für alle Geräte und Einrichtungen, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind (PflSchG §2). Neben herkömmlichen Spritz- und Sprühgeräten für Flächen- und Raumkulturen müssen auch spezielle Pflanzenschutzgeräte wie z. B. Bandspritzgeräte, Unterblattspritzen oder Spezialgeräte für Sonderkulturen geprüft werden. Dazu gehören Geräte, wie sie für Erdbeeren oder Strauchobst eingesetzt werden, ebenso, wie Überzeilengeräte für Spargel oder Geräte für Christbaumkulturen, Tabak und ähnliche Kulturen.
Werden mit der Pumpe eines Spritz- oder Sprühgerätes Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (z. B. Schlauchspritzanlagen, Unterstockspritzen und Entlaubungsvorrichtungen für Hopfen oder andere Spritzanlagen mit versorgt, so sind auch diese zu überprüfen. Ebenso sind auch zusätzliche separate Fronttanks, welche mit Spritzbrühe befüllt werden prüfpflichtig. Das Ergebnis der Prüfung ist im Kontrollbericht im Feld "Bemerkungen" einzutragen. (z. B.: „Zubehör mitgeprüft: 2 handgeführte Spritzeinrichtungen zur Ampferbekämpfung“, „sechsreihige Bandspritzeinrichtung" oder „zusätzlich genutzter Fronttank“).
Seit 2016 müssen auch Karrenspritzen, Nebelgeräte oder stationäre Flächenspritzgeräte werden. Dies gilt auch, wenn diese Geräte ausschließlich im Unterglasanbau verwendet werden.
Ebenfalls prüfpflichtig sind Kartoffellegegeräte, sofern sie mit einer Zusatzeinrichtung zur Beiz- oder Furchenbehandlung ausgestattet sind.
Nach dem 31.12.2020 müssen dann erstmals auch stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung, schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte, sowie schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte und Bodenentseuchungsgeräte geprüft sein und dürfen nur noch mit gültiger Plakette verwendet werden.
Ausnahmen
Ausgenommen von der Prüfpflicht sind künftig nur handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person getragen werden können.
- Sprühflaschen,
- Druckspeicherspritzen,
- Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,
- handbetätigte Rückenspritzgeräte,
- motorbetriebene Rückenspritzgeräte
- motorbetriebene Rückensprühgeräte
- tragbare Granulatstreugeräte oder
- Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner 5 kg
Nachrüstung von Altgeräten
Düsen dürfen - auch bei abgeschalteter Pumpe - nicht nachtropfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Düsen auch dann nicht nachtropfen, wenn eine Rücksaugeinrichtung außer Betrieb ist. Hier hilft oft nur der Einbau von Tropfstoppventilen.
Prüfplakette
Eine Pflanzenschutzmittelanwendung mit prüfpflichtigen Spritzgeräten ohne gültige Prüfplakette ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) kontrollieren stichprobeweise die Einhaltung der Prüfpflicht.
Die zuständigen Ansprechpartner für Fragen zur Pflanzenschutzgerätekontrolle für die einzelnen Regionen finden Sie in den Regionalhinweisen zu den amtlich anerkannten Kontrollstellen.
Vorbereitung der Pflanzenschutzgeräte auf die Kontrolle
Grundvoraussetzung für die Kontrolle ist ein gründlich gereinigtes Pflanzenschutzgerät. Geräte mit Spritzbrüheresten haben in der Kontrollwerkstatt nichts verloren. Nur gut gereinigte und mit sauberem Wasser gefüllte Geräte können von der Kontrollstelle geprüft werden.
Das für die Prüfung verbrauchte Wasser wird bei der Prüfung im anerkannten Kontrollbetrieb aufgefangen und wieder ins Gerät zurückgepumpt. Dadurch wird vermieden, dass mögliche Pflanzenschutzmittelreste über den Kontrollbetrieb in die Kanalisation und in Oberflächengewässer gelangen.
Hingegen bei einer Kontrolle von stationären Flächenspritzgeräten oder Gießwägen im Gartenbaubetrieb (direkt beim Anwender) ist ein Auffangen der Prüfflüssigkeit nicht immer möglich. Hier muss entsprechend sichergestellt werden, dass während der Prüfung keine mit Pflanzenschutzmittel kontaminierten Flüssigkeiten über Bodenabläufe in das öffentliche Abwassernetz oder ins Grundwasser gelangen können.
Checkliste für die Vorbereitung der Pflanzenschutzgeräte für die Kontrolle
- Spritze innen und außen gut reinigen, keine Restmengen von Pflanzenschutzmitteln im Behälter, evtl. verwendetes Frostschutzmittel restlos entfernen
- Behälter, Pumpe, Armaturen u. Leitungssystem auf Dichtheit prüfen
- Alle Saug-, Druck- und Düsenfilter reinigen (ein Druckfilter und bei Verdrängerpumpen zusätzlich ein Saugfilter, sowie eine Einfüllsieb müssen vorhanden sein)
- Brühebehälter zur Hälfte mit sauberen Wasser füllen
- Spritze auf Unfallsicherheit überprüfen (z. B. vollständiger Gelenkwellenschutz, ...)
- Windkessel (Druckausgleich) mit ausreichendem Druck einstellen
- Gestänge auf Beschädigungen hin kontrollieren, Abstandshalter überprüfen
- Gleichdruckarmatur richtig einstellen, Armaturenhebel leichtgängig machen
- Düsen reinigen, kein Nachtropfen (bei Gießwägen evtl. Tropfstopp nachrüsten); bei älteren Geräten ohne Bajonettkappe evtl. Düsenschränkung überprüfen
- Informationen bereithalten: Fabrikat, Gerätetyp, Baujahr, Behältergröße, Pumpen-Nennleistung, Arbeitsbreite, Düsenbezeichnungen
Gerätereinigung
Bei der Reinigung von Pflanzenschutzgeräten dürfen auf keinen Fall Reste von Pflanzenschutzmitteln über befestigte Hofflächen und über die Kanalisation in Oberflächengewässer gelangen. Deshalb sollte die Reinigung der Spritze gleich im Anschluss an die Applikation, unbedingt noch auf der Behandlungsfläche erfolgen. Seit einigen Jahren bereits müssen Neugeräte mit entsprechenden Frischwassertanks ausgestattet sein. Damit lässt sich die Reinigung sofort auf dem Feld durchführen und die Spülflüssigkeit kann anschließend auf der Kulturfläche wieder ausgebracht werden. Moderne Geräte bieten dazu auch spezielle Reinigungsprogramme an, welche vollautomatisch ablaufen.
Ältere Geräte ohne Innenreinigungseinrichtungen oder Frischwassertanks können relativ einfach nachgerüstet werden. Hier bietet sich auch der Einbau einer sogenannten kontinuierlichen Innenreinigung an. Dabei wird über eine zusätzliche, zweite Reinigungspumpe ausschließlich Klarwasser aus dem Frischwasserbehälter über spezielle Innenreinigungsdüsen in den Behälter gespritzt und dieser so gereinigt. Gleichzeitig kann die Spülflüssigkeit mit der normalen Spritzpumpe über das Gestänge wieder ausgebracht werden. Der wesentliche Vorteil dieses Verfahrens ist die Zeitersparnis. Die gesamte Reinigung kann vom Schlepper aus schnell und sauber durchgeführt werden.
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Stand: November 2023