Grundsätzlicher Aufbau und Gliederung von EU–Normen für Obst und Gemüse
Begriffsbestimmung des normenpflichtigen Produkts einschl. der botanischen Bezeichnung und Verwendungszweck (Frischmarkt)
Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften (nach der Aufbereitung)
- Mindesteigenschaften wie z.B.:
- ganz
- gesund
- sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen
- praktisch frei von Schädlingen
- praktisch frei von Schäden durch Schädlinge
- frei von anomaler Feuchtigkeit
- frei von fremden Geruch / Geschmack
- reif bzw. frisch
- Klasseneinteilung
- Klasse Extra (nur bei wenigen Arten wie Spargel, Äpfel, Pfirsiche): Produkte von höchster Qualität
- Klasse I: Produkte von guter Qualität mit sortentypischer Ausprägung
- Klasse II: Produkte, die verkehrsfähig sind, aber nicht den höheren Klassen entsprechen
Bestimmungen betreffend die Größensortierung
Bestimmungen betreffend die Toleranzen
- Gütetoleranzen
- Klasse Extra: i. d. R. 5% nach Anzahl oder Gewicht, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I – in Ausnahmefällen einschl. der Toleranzen der Klasse I - genügen
- Klasse I: i. d. R. 10% nach Anzahl oder Gewicht, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II – in Ausnahmefällen einschl. der Toleranzen der Klasse II - genügen
- Klasse II: i. d. R. 10% nach Anzahl oder Gewicht, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbedarf oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen
- Größentoleranzen
- In der Regel 10% nach Anzahl oder Gewicht
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse gültig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse gehören.
Bestimmungen betreffend die Aufmachung
- Gleichmäßigkeit
- Der Inhalt jedes Packstückes muss i. d. R. einheitlich sein und darf nur Produkte gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe enthalten
- Verpackung
- Die Produkte müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es keine äußeren und inneren Veränderungen hervorrufen kann.
- Aufmachung
- Zum Beispiel Abpackung empfindlicher Früchte in Lagen
Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung
- Identifizierung
- i. d. R.: Name und Abpacker des Packstückes (Ausnahmen gegeben)
- Art des Erzeugnisses
- ggf. Sorte und / oder
- Handelstyp
- Ursprung des Erzeugnisses
- Ursprungs-(bzw. Erzeugungs-)land; ggf. Anbaugebiet oder örtliche Bezeichnung
- Handelsmerkmale
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)